Nro. 31. 1809 a61
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Samstag, 1. Jul.
Königl. Verordnung, die Verhältnisse der Landbataillons-Mannschaft betreffend.
Da Seine Königliche Majestát Sich allergnädigst bewogen gefunden haben, ei-
nen Theil der zu den Landbatatllons bestimmten Mannschaft zur Nertheidigung des Vater-
landes einzuberufen, und es der gemessene Allerhöchste Wille ist, daß der im Dienst befind-
lichen Mannschaft alle diejenigen Erleichrerungen und Begünstigungen zu Theil werden,
welche Allerhöchstdieselben durch die Königl. Verordnung vom 7. Jun. 1807. zum Besten
derselben festgesetzt haben: so werden sämtliche Königl. Oberämter für die genaueste Befol-
gung jenes Allerhöchsten Befehls hierdurch persönlich veranrwortlich gemacht. Vorzäglich
aber haben die Königlichen Beamte bei der gegenwärtigen Jahrszeit, in welche der Dienst
der dermahlen einberufenen Land-Bataillons-Mannschaft fällt, ungesäume und mit allem Eifer
dafür besorgt zu seyn, daß die der einberufenen Mannschaft gehörigen Felder und Güter
unter der Aussicht hierzu besonders aufgestellter Magistrats-Personen von den Gemeinden der
betreffenden Ortschaften während der Abwesenheit der im Dienst befindlichen Mannschaft un-
klagbar im wesentlichen Bau und Besserung erhalten, besonders aber der darauf erwachsene
Feldsegen aller Art zu rechter Zeit und unmangelhaft eingeheimst werde; wie denn die Ge-
meinde jeden Orts für eine allenfallsige Nachláßigkeit mie ihrem Bermägen zu haften har.
Es werden übrigens die weitern Bestimmungen in jeuer allerhöchsten Verordnung zur
stracken Bollziehung wiederholt, nach welcher .
I)dieimDienstbcsindlicheMannschaftvonallenPeksonalstohuenfreiist,auchdurch-
aus kein Geld-Surrogat dafür angerechnet werden kann. Eben so ist dieselbe
) von der Gewerbsteuer, so wie von allen Handwerks= Laden-Gebühren und zwar für den
ganzen Jahrgang frei zu lassen.
3) Können ihnen während ihrer Abwesenheit im Dienst die auf ihren Gütern haftenden.
Fuhr-Frohnen und Vorspannen weder naturaliter zugemuther, noch ste zu Bezahlung
derselben Geld oder zu Bestellung von Stellvertretern angehalten werden.
4) Den zurükgelassenen bedürftigen Kindern und Weibern, so wie den armen alten gebrech-
lichen Eltern und Geschwisteen der ledigen Land-Bataillons-Mannschaft, welche diese
durch ihre Arbeit ernähren, und ihre Gewerbe und Güter besorgen mußten, ist aus