den Cassen der Burgermeister-Aemter eder Heilicen und milden Stistungen zu ihrem
noehdürftigen Unterhalt eine wechemtliche Unterstützung zu teichen, so wie auch für die
lezteren gleiche Vorsorge wegen des Baues ihrer Gürer, wie bei der verheiratheten
Land-Bataillons-Monnschaft, cinzutreten hat. « f « «
-5)DieunterdenLondLBataillonp Dienenden sind bei Anweisung ren Bürger-Allmand-
Setücken vorzüolich zu begünstigen. Auch sollen dieseltben
) wenn sie zurükkehren, allezeit die erste Stelle in der Kirche, den Orls= Versan#mkun-
gen und allen effentlichen Gelegenheiten haben. · ·
UmerzeichueteSkelleetwartek»n,irszrerstchhpaßdiesemKöniglichenBefeblinallcn
WunkkenxclleGenügegeleiilct,wckrde,undsickztinnkthakb4Wochmdankkichsmder
KöniglKreishaupxleute«,obsolchksauchwjkflichgeschklxwentgegemScutk(-art,den29.
Jun. 1809. E— "’
« Auf allerhoͤchsten Speclalbefehl St. Koͤnigl Majestät.
Koͤnigliches Ministerium des Innern.
Königl. Verordnung, das Surrogat der Edelleute des Koͤnigreichs suͤr persoͤnl'ch: Dienstleistung
beim Koͤnigl. Willtaͤr betr.
Da die Pflicht der Edelleute des Königreichs, dem Könige und Vaterlande im Krieg
persoͤnlich zu dienen, allgemein verbindend und unbedingt ist, und im Falle derselben nicht
Genüge geleistet wird, Gerechtigkeit und Billigkeit erfordern, datz. ein angermessenss Surro-
gat eintrete; so haben Se. Königl. Maj. zu verordnen geruht, daß alle Edelleute, wel-
che sich von Befolgung des ergangenen Aufrufs dispenstren, während des ganzen Kriegs,
von dessen Aufange den 0. April d. J. an, den vierten Theil ihrer jährlichen Einnahme
als Exrtra: Steuer zu bezahlen gehalten seyn sollen. Welches hiewit effeurlich uur Nach-
richt und Nachachtung bekaum gemacht wird. Stuttgart im Königl. Staats-Ministerio,
den 20. Jun. 1809. « « Ad Mand. Saer. Reg. Maj. propr.
Aufruf.
Bei der foredaurenden Anstrengung, welche Seine Königliche Majestdkt zu Ver-
theikigung des Staars und zu Unterstäzung der gemeinen Sache in Verbindunz Allerhöcbst-
Ihrer Alliirten zu machen sich im Fall besinden; und bei dem eintretenden dringendem Bes
dürfniß, zu Besezung der Offiziers: Stellen bei den neu errichteten Regimentern und Batail=
lono vorzüglich auch diejenigen Königlichen Dienern und Unterthanen von dem Civil-Stand
in Anspruch zu nehmen, welche, durch ihre ehmolige Verhälcniße und geleistete Dienste,
die erforderlichen Fähigkeiten dazu vor andern besizen, hegen Allerhöchstdieselben zu denjeni-
gen Individuen, welche bei der pormals in Allerhöchst Ihren angestammten alten Landen
aufgestellten Landmiliz als Offiziers Dienste geleistet haben, das besondere Allerhöchste Ver-
trauen, daß sie sich beeilen werden, dem ehrenvollen Ruf zur Vertheidigung dis Vaterlan-
des zu folgen.
Se. Königl. Mas. fordern daher dieselben sämtlich hiemit auf, und befehlen ihnen,
sich bei der Königlichen geheimen Kriegs-Kanzlei zu die#em Ende zu melden, und ihre eh-
mals bekleideten Chargen anzugeben, in welchen sie bei den neu errichteten Bataillons wer-
den angestellt werden.