Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 33. 1809. 231 
Koniglich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Dienstag, rr. Jul. 
  
  
  
  
Königl. General= Reseript, die Einführung einer Taxe auf die Hunde betr. d. J 6. Jul. rgo 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. rc. v. 
Da. Wir Uns veranlaßt finden, eine Tare auf die Hunde einzuführen; so verordnen Wir' 
hiemit, daß in Unsern gesammren Königl. Staaten auf jeden Hund eine jährliche Tare 
von zwei Gulden gelegt werden soll. Von dieser Tare sind ausgenommen: alle herrschaft- 
liche Hunde, so wie diesenigen, welche Mirgliedern Unseres Königl. Hauses gehören; 
Alle Hunde, welche von dem in Kömngl. Diensten stehenden Jagd und Forst-Perso- 
nal, so wie von den Jagdherrn gehalten werden, und nach oberforstamtlicher Cognicion zur 
Auebung der Jagd= Gerechtigkeit nörhig sind. In Absicht auf die Vollziehung dieser Un- 
serer Verordnung ertheilen Wir folgende Verschriften: » . 
1) Diese Taxe ist den Eigenthuͤmern der Hunde von den Orts-Accisern unter der Auf- 
sicht der Cameral= Beamten anzusezen, und einzuziehen; alle dißfalls zu erstattende Bertchte- 
sind an Unser Königl Departement der indirecten Steuern zu richten. 
a) Der Einzug geschiehe in Quartal-Raten, und es werden hierzu der r. Februar„ 
der r Mai, der 1. August, und der 1. Nov. jeden Jahrs, als Einzugs-Täge bestimint. 
3) Wer an dem bestimmten Tag oder 8 Tage vor= oder rükwärts einen Hund häle, 
zahlt den vierteljährigen Betrag der Tare. « » · v 
4) Die erste Aufzeichnung der Eigenthümer der Hunde mit der Zahl derselben wird' 
von Hauß zu Hauß durch eine Magistrats- Person vorgenommen. Alle Quartal werden d# 
Einwohner jeden Orts aufgerufen, den Abgang und Zuwachs bei einer Strafe von Zehen: 
Reichsthalern gewissenhaft anzuzeigen. Wer einen Hund an dem Quartaltag oder 8 Tag 
vor oder rükwärts entfernt, um der Tare zu ereen= zahlt gleiche Strafe, und dem An- 
inger wird die in der Zoll-Ordnung bestimmte Delarions-Gebühr bezerhlr. » 
5)NurdiejentgthmdesindfürdastatcfendeQuartalfref,welcheekstam"O-·uarkal-s' 
ung oder 8 Tag vor und rükwärts geworfen worden. · · sp , 
.6)ancdenkendeken-OrcenwirddcnPolizeidicnertfoderZoll-undAceio-Aufwåkkkmt 
ekneAbschrifkdessVetzeiGnissesderHundeübergebewWird·einHund«-deoindem-Ver- 
zrichniß nicht enthalten ist, entdekt, so muß solches dem Accise-Awt sogleich angezer t wer; 
den, welches sodann bei der nächsten Quartal-Aufnahme hierauf Rüksicht zu nehmen, oder,
	        
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