Nro. 33. 1809. 231
Koniglich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Dienstag, rr. Jul.
Königl. General= Reseript, die Einführung einer Taxe auf die Hunde betr. d. J 6. Jul. rgo
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. rc. v.
Da. Wir Uns veranlaßt finden, eine Tare auf die Hunde einzuführen; so verordnen Wir'
hiemit, daß in Unsern gesammren Königl. Staaten auf jeden Hund eine jährliche Tare
von zwei Gulden gelegt werden soll. Von dieser Tare sind ausgenommen: alle herrschaft-
liche Hunde, so wie diesenigen, welche Mirgliedern Unseres Königl. Hauses gehören;
Alle Hunde, welche von dem in Kömngl. Diensten stehenden Jagd und Forst-Perso-
nal, so wie von den Jagdherrn gehalten werden, und nach oberforstamtlicher Cognicion zur
Auebung der Jagd= Gerechtigkeit nörhig sind. In Absicht auf die Vollziehung dieser Un-
serer Verordnung ertheilen Wir folgende Verschriften: » .
1) Diese Taxe ist den Eigenthuͤmern der Hunde von den Orts-Accisern unter der Auf-
sicht der Cameral= Beamten anzusezen, und einzuziehen; alle dißfalls zu erstattende Bertchte-
sind an Unser Königl Departement der indirecten Steuern zu richten.
a) Der Einzug geschiehe in Quartal-Raten, und es werden hierzu der r. Februar„
der r Mai, der 1. August, und der 1. Nov. jeden Jahrs, als Einzugs-Täge bestimint.
3) Wer an dem bestimmten Tag oder 8 Tage vor= oder rükwärts einen Hund häle,
zahlt den vierteljährigen Betrag der Tare. « » · v
4) Die erste Aufzeichnung der Eigenthümer der Hunde mit der Zahl derselben wird'
von Hauß zu Hauß durch eine Magistrats- Person vorgenommen. Alle Quartal werden d#
Einwohner jeden Orts aufgerufen, den Abgang und Zuwachs bei einer Strafe von Zehen:
Reichsthalern gewissenhaft anzuzeigen. Wer einen Hund an dem Quartaltag oder 8 Tag
vor oder rükwärts entfernt, um der Tare zu ereen= zahlt gleiche Strafe, und dem An-
inger wird die in der Zoll-Ordnung bestimmte Delarions-Gebühr bezerhlr. »
5)NurdiejentgthmdesindfürdastatcfendeQuartalfref,welcheekstam"O-·uarkal-s'
ung oder 8 Tag vor und rükwärts geworfen worden. · · sp ,
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ekneAbschrifkdessVetzeiGnissesderHundeübergebewWird·einHund«-deoindem-Ver-
zrichniß nicht enthalten ist, entdekt, so muß solches dem Accise-Awt sogleich angezer t wer;
den, welches sodann bei der nächsten Quartal-Aufnahme hierauf Rüksicht zu nehmen, oder,