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wo eine Defraudation zu vermuthen ist, die Einleitung ejner weiter 1
Saseueoldete geiient 6n5 h st g einer weitern Untersuchung bei dem
7) Die Verzeichnisse werden durch die Unierschrift der bei der Aufnahme oder NRevi-
sion anwesend gewesenen Magistrats Person verificirt, den Accis= Rechnunzen beigelegt, in
solchen der Belauf der Tare unter einer besonderen Aubrek verrechnet, und das Geld iic
dem Accis-Gefäll zur Haupt-Caße eingeliefert. 1
Von dem Einzug darf die gewäöhnliche Einzugsgebühr und für die Urkunds-Person
nach der Zeit-Versäumniß das Communordnungemäsige Taglehn verrechnet werden. Daran 2c.
Stuttg. den 6. Jul. 1809.
Die Verwandlung freier Allodialgüter in Lehen oder Zinsgüter betr.
Da mehrere Anfragen eingekommen sind, in wie ferne die Verordnung des Württemb.
Landrechts Th II. Tit. 0. H. gleichergestalt 2c. welche gegen die Beschwerung liegender Gü
ker mit neuen Dienstbarkeiren und Zinsen gerichtet ist, auf die Fürfllichen, Graͤflichen und
Adelichen Gutsbesijer, wenn sie Theile ihrer Güter als Lehen oder Zinnsgüter abgben an-
zuwenden set: so wird auf allerhöchsten Königl. Befehl folgendes zur allgemeinen Richtschnur
für künftige Fälle bekannt gemacht. . ·
1) Jede Veraͤnderung eines freien Grundeigenthums in eln Erb-oder Fall-Lehen, es
mag das Gut von dem bisherigen Besizer an irgend Jemand als Lehen abgegeben, oder ei-
nem Andern zu Lehen aufgetragen werden, ist für die Zukunft verboten, und jedes sich hier-
auf b'ziehende Rechisgeschäft ist unkräftig.
2) Veräusserungen liegender Gründe unter dem Vorbehalt gewisser auf dem Grundstüke
haftenden Prästarionen wirden zwar den gressern Güterbestzern noch ferner gestattet werden,
wenn sich ber näherer Prüfung ergeben wird, daß die augulegende jährliche Abgabe dem
Ertrag des Grundstüks angemessen tst, daß das frele Disposttionsreche des neuen Bestzers
über sein Grundeigenthum nicht durch Nebenbestimmungen beschränkt wird, und daß außer
den Geld= oder Naruralien= Abgaben weder Handlohn noch Fallgebühren, noch Frohndienst-
leistungen ausbedungen worden sind. · ,
Es ist aber jeder einzelne Fall einzuberichten und der allerhoͤchste Koͤnigl. Consens dazu
nachzusuchen. Stuttg. in Königl. Ober-Regierung, Regim. Depart. den 4. Jul. 1309.
*lv - . Ad Mand. Sacræ Resziæ Maj.
General-Verordnung, die Wanderbuͤcher wandernder Handwerksgesellen betr.
Wir schen Uns veranlaßt, statt der gewoͤhnlich gewesenen Handwerks= Kundschaften el-
gene Wanderbücher einzuführen, und zu dem Ende folgendes zu verordnen:
1) Jeder wanderude Handwerkegesell soll für die Zukunft mit einem Wanderbuch ver-
sehen seyn, worinn die Zeugnisse über die Arbeitszeit, welche er an jedem Ort zubringt,
und über seine Aufführung einzutragen sind. Bestzt er bereits eine oder mehrere nach der
bisherigen Form ausgefertigte Kundschafcen; so ist der Junhalt derselben dem neuen Wan-
derbuch einzuverleiben; die Kundschaften selbst aber sind ihm abzunehmen, und bei der Hand-
werkslade aufubewahren ·
2). Auslaͤndern, welche von einem. Staat herkonnnen, wo die Wanderbuͤcher noch nicht