Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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ter seinem Amtsslegel und der Mitunterschrift des Meisters in dem Wanderbuch- - 
den urd ein Zeugniß seincs Verhaltens beizufügen ist. 4 beurkun- 
Hat der Wandernde sich während seines Aufenthalts unklagbar betragen; so ist in dem 
Jeugniß bestinmt auszudrüken, daß er sich nach allen Theilen wohl verhalren habe. Hat 
er sich zwar eines oder des andern Fehltrilts schuldig gemacht, welcher aber mehr einem 
vorübergehenden Leiche##nn oder einem Mangel an Bildung als einer auf das künftige bür- 
gerliche Leben Einsluß habenden Verdorbenheit zuzuschreiben wäre; so ist ihm das Zeugniß 
zu ertheilen, er habe sich so verhalten, daß der weiteren Foresezung seiner Wanderschafe 
nichts in den Weg gelegt werde. Ist et aber wegen gröberer Verlezungen der öffentlichen 
Ordnung in Untersuchung gekommen; so sind diese namentlich in dem auzzustellenden Zeug-= 
niß anzuführen:. 8 « 
7) Für die Ausstellung des Wanderbuchs hat der Wandernde im Ganzen einen Gulden 
zu bezahlen, wovon die eine Hälfte für den Stempel einzuziehen ist, von der andern Hälfte 
aber di#s Auslagen für Papier, Druk, Einband, Siglungs. Gebühren rc. zu bestreiren sind. 
Für die fratt der Kundschaften in das Wanderbuch einzutragenden Arbeitszeugnisse wird 
das gewöhnliche Siegelgeld mir 12 kr. eingezogen. 
#8) Uebeigens hat es bei demjenigen, was in Bezug auf das Wandern der Professso- 
nisten und Handwerksgeselen in Unserer Königl. Conseriptions-Ordnung und andern Gene- 
ral-Verordnungen vorgeschrieben ist, noch feruer sein Verbleiben, Stuteg. in Königl. Ober= 
Regierung, Ob. Pol. Dep. den J. Jul. 1309. 
Se: Königl! Mas. haben durch ein Decret vom 3. Jul. den bisherlgen Oberamts= 
Actuar Heinrich Keßler von Heilbronn zum Second= Nieuten#ant bei dem Chevaurlegers- 
Megiment Herzog Heinrich, und ·« « 
durcheinDrctetvom4iJul.dkiibeidkrArtilleriäzuLudwigjsburgstehendenCadw 
stutztzusnsUntcNLiemenamsbeider-'Artilletiezuernennenallergmävlgstgeruht.- 
Gestorben den 3. Jul. 1809. zu Ludwigsburg: Der Second-#Lleutenant Geise vom 
nen Depot-Bataillon, Compagnie V. Franquemont, 
  
  
Salreter zu graben in seinem Cumcral Oistr.kk. auf 7 Jahre, nemlich von Jarobi rgco — 1816. unter' 
Verkehalt alleran#biasler Razisikation im Aufstreich zu verleihen. Die Pachtliebhaber werden daher bie Dien- 
stag den 18. Jul. Vormitt-##S 0 Uhr mit gerichrlichen und oderamtlich gesiegelten Jeugnissen nicht nur über- 
ihr Prdikat, und daß sie entweder dieles. Hr Elkst verstehen", oder durch tüchtige Leute betreiben lassen. 
können, seiwern auch daß und welche Cqutlon sie zu leisten im Stande sind, versehen, in hessge Cameral= 
Verwaltung eingeladen, wo sie die weitere Bedingungen vernehmen, und der Verhandlung anwohnen können 
Den s. Nl. 1600, Camerglamtt allda. 
Neubausen auf den Fildern. Bis Samstag den 15. Jul Voimittags o Uhr wird das Recht, im' 
ren zum Cameral-Bezirk gehörigen Ortschasten, Köngen, Wenklingen Neuhausen, Bfaubausen und Unter- 
ensingen nach Salpeter zu graben, auf 7 Jabre, von Jacobi 1#00 bis 1816. in Neuhaufen on den Meist- 
bietenden verliehen Ein Pachtliethaber muß eim der Jahrs Bestand-Summe angemessene Caution cimegen), 
und über sein Pr#tikät sowohl, als auch darüber, daß er das Salpetersteren gründlich versteht oder durch tüch- 
tigr Krute versehen lassen kann, ein obrigkeitlich gesiegeltes Zeugniß beibringen. Den 1. Jul. 1800. 
Cameralverwaltung allda.. 
Neuenst#ad t an der einde. Das allbiesige Camerslamt ist allergnsdigst angewiesen, das Rrcht nach-
	        
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