Nro. 40. 1 800. 337
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 19. Aug.
Königl. Decret, im#uriöse Aeusserungen gegen die Allerhöchste Person betr. d. d. 76. Ang. r800.
Da Se. Kinigl. Mas. aus Veranlassung eines Allerhöchstdenselben vorgetragenen:
Special:Falls zu verordnen geruhr haben, daß jeder, der ssch öffentlich injuriöse Aeusserun-
gen über die Alerhächste Persen des Königs zu schulden kommen läßt, als sinnlos be-
trachtet, und somit straslos gelassen werden, sedoch aber, um ihn für die Geseuschaft un-
schädluich zu machen, zu Bekleidung jedes öffentlichen Amts unfähig erklärt seyn solle: So
wird solches hirmit allgemein bekannt gemachr.. Decretum, Sturgart im Königl. Sraats--
Ministerium, den rb. Aug. 1809.- ,
AdMand.s-cts.sch.M-jPtopk.s
Polizei-VetorbnungJaSNditenum«-JahrendurchdicKönigc.Anlagnbetccffmd.-
d.d.ts.At-g.1809.-
DanebenSk.König-LMaj.aller3mädigstbewilligte'Bergünstigung«desFdhksns
UndReikekzgkukchviekdnigi.AnlagenvonmchrernPersonen-welchesich-h1ezusdcr-Mikkh-
Pfad-bedient-haben,-dazu·mißbrauchewordenist,umdieLösungderAustaßscheinezu
umgehen; so wird andurch von Ober: Poltzeiwegen nachstehende Verordnung zur allgemei-
nen Nachachtung bekann gemache:
1) Das Fahren und Reiten mit Miethpferden in den Königl. Aulagen und zu dem in
solchen erablirten Restaurateur ist ohne einen Auslaßschein gestattet; derjenige aber,
welcher
2) vuichor i ferden welte fährt, oder reitet, bedarf einer Auslaßscheins, welschen er
an dem untern Thyr der Königl. Anlagen vorzuzeigen, und der daselbst aufgestellten
Polizei: Wache abzugeben har. ««
3) Wer einen solchen Auslaßschein nicht vorzuzeigen im Stande ist, für den hat der
Kutscher odir Mezger, welcher d'e Tferde vermiethet hat, die besiehende Legal= Sera-
e mit dreißig. Gulden zu bezahlen.