Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 40. 1 800. 337 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 19. Aug. 
  
Königl. Decret, im#uriöse Aeusserungen gegen die Allerhöchste Person betr. d. d. 76. Ang. r800. 
Da Se. Kinigl. Mas. aus Veranlassung eines Allerhöchstdenselben vorgetragenen: 
Special:Falls zu verordnen geruhr haben, daß jeder, der ssch öffentlich injuriöse Aeusserun- 
gen über die Alerhächste Persen des Königs zu schulden kommen läßt, als sinnlos be- 
trachtet, und somit straslos gelassen werden, sedoch aber, um ihn für die Geseuschaft un- 
schädluich zu machen, zu Bekleidung jedes öffentlichen Amts unfähig erklärt seyn solle: So 
wird solches hirmit allgemein bekannt gemachr.. Decretum, Sturgart im Königl. Sraats-- 
Ministerium, den rb. Aug. 1809.- , 
AdMand.s-cts.sch.M-jPtopk.s 
Polizei-VetorbnungJaSNditenum«-JahrendurchdicKönigc.Anlagnbetccffmd.- 
d.d.ts.At-g.1809.- 
DanebenSk.König-LMaj.aller3mädigstbewilligte'Bergünstigung«desFdhksns 
UndReikekzgkukchviekdnigi.AnlagenvonmchrernPersonen-welchesich-h1ezusdcr-Mikkh- 
Pfad-bedient-haben,-dazu·mißbrauchewordenist,umdieLösungderAustaßscheinezu 
umgehen; so wird andurch von Ober: Poltzeiwegen nachstehende Verordnung zur allgemei- 
nen Nachachtung bekann gemache: 
1) Das Fahren und Reiten mit Miethpferden in den Königl. Aulagen und zu dem in 
solchen erablirten Restaurateur ist ohne einen Auslaßschein gestattet; derjenige aber, 
welcher 
2) vuichor i ferden welte fährt, oder reitet, bedarf einer Auslaßscheins, welschen er 
an dem untern Thyr der Königl. Anlagen vorzuzeigen, und der daselbst aufgestellten 
Polizei: Wache abzugeben har. «« 
3) Wer einen solchen Auslaßschein nicht vorzuzeigen im Stande ist, für den hat der 
Kutscher odir Mezger, welcher d'e Tferde vermiethet hat, die besiehende Legal= Sera- 
e mit dreißig. Gulden zu bezahlen.
	        
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