Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Empfang  zu  nehmen,  theils  von  dem  Streif  der  vorhergehenden  Woche  und  den  dabei  gemachten  Entdekungen
Rapport  zu  erstatten.  «  »

Den  Beamten  wird  hiebei  zur  Pflicht  gemacht,  einestheils  es  an  der  erforderlichen  Aufsicht  und  speciellen
Anleikung  niemals  fehlen  zu  lassen,  damit  nicht  die  sich  selbst  überlassenen  Landdragoner  der  gao  ausgesezt
werden,  ihrer  eigentlichen  Bestimmung  entgegen  zu  handeln,  anderntheils  aber  sich  aller  dem  Institut  nicht
angemessenen  Aufträge  gänzlich  zu  enthalten,  und  dieselbe  namentlich  weder  zu  Steuer-Erecutionen  noch  zu
Versendungen  von  Briefschaften  noch  zu  andern  den  Amts-Dienern  und  Amtsboten  zunächst  obliegenden  Verrichtungen,
  noch  vielweniger  zu  Besorgung  ihrer  Privat-Angelegenheiten  zu  gebrauchen.

1  23.  Von  der  vorgezeichneten  Route,  bei  welcher  vorzüglich  auch  auf  die  hin  und  wieder  vorkommenden
  Jahrmärkte,  Wallfahrten,  RKirchwethen  2c.  Rüksicht  zu  nehmen  ist,  haben  die  Kanddragoner  ohne  bedeutende
  auf  ihren  Dienst  sich  beziehende  Gründe  sich  niemals  zu  enkfernen,  und,  wenn  es  dennoch  geschehen  sollte,
oder  wenn  sie  an  einem  Ort  zu  lange  verweilen  müßten,  die  Umstände,  welche  sie  dazu  gmöthigt  haben,
durch  den  Vorsteher  des  Orts,  wo#  2  der  Fall  zugetragen  hat,  beurkunden  zu  lassen.

#.  2#.  Wenn  ein  Landdragoner  oder  Füsilier  in  seiner  Dienst-Verrichtung  begriffen  ist:  so  hat  er  nie
enders  als  bewaffnet  und  in  seiner  Uniform  zu  erscheinen.

Zugleich  hat  jeder  ein  eigenes  Streifbüchlein  bei  sich  zu  führen.  In  demselben  ist  genau  einzutragen,  welche
  Route  er  zu  nehmen,  welche  Ortschaften,  Weiler  und  Höfe  er  zu  visitiren,  und  auf  welche  specielle  Gegenstände
  er  vorzüglich  sein  Augenmerk  zu  richten  habe.

Insbesondere  sind  die  Signalements  derjenigen  Personen  darinn  aufzuzeichnen,  auf  welche  er  zu  fahnden,
und  die  er  auf  Betreten  in  Arrest  zu  nehmen  hat.  Sollte  ein  Landdragoner  nicht  hinlängliche  Fertigkeit  im
Shreiom  haben:  so  hat  der  Beamte  dergleichen  specielle  Instruktionen  urch  einen  Seribenten  eintragen  zu
affen.

In  eben  diesem  Streifbüchlein  hat  der  Landdragoner  sorgfältig  nach  der  Zeitordnung  zu  bemerken,  welche
Orte  er  h  en  Streifen  besucht,  wo  er  sich  an  irdem  Tag  ausheyaleen,  und  was  er  an  jidem  Drt  wahrenommen

  habe.

9  Ueberdiß  hat  er  in  jedem  Ork,  den  er  passirt,  ein  schriftliches  Zeugniß  über  seine  Anwesenheit  durch  den
Orts-Vorgesezten  oder  eine  Magistrats=  Person  in  gedachtes  Büchlein  eintragen  zu  lassen,  und  so  oft  er  dem
Beamten  des  Stations-Orts  von  seinen  Verrichtungen  Rapport  erstattet,  6  ist  solches  ebenfalls  in  diesem
Büchlein  amelich  zu  beurkunden.  «

Am  Ende  jeden  Vierteljahrs  sind  sämmtliche  Streif-Büchlein  an  die  Stations-Beamten  abzugeben,
welche  dieselbe  dem  Kreishauptmann  zur  Einsicht  und  Beurtheilung,  ob  nichts  gegen  die  Anordnungen  der
Landreuter  zu  erinnern  seyn  möchte,  einzuschiken  haben.  ·

25.  Wenn  ein  Landdragoner  vridchtn  scheinende  Personen  auf  den  Strassen  antrift:  so  hat  er  dieselbe
  über  ihre  persönlichen  Umstände  und  ihre  Reise  zu  befragen,  und  die  Vorzeigung  ihres  Passes  zu  verlangen.
Können  diese  keinen  Laligen  Reisepaß  vorlegen:  so  sind  die  vom  Ausland  hereinkommenden  Fremven  sogleich
an  der  Grenze  zurükzuweisen,  oder,  wenn  sie  im  Innern  des  Königreichs  angetroffen  werden,  dem  nächsten
Beamten  zur  Untersuchung  zu  übergeben;  Innländern,  welche  über  ihre  Persen  und  den  Zweck  einer  bestimmten
  Reise  unverdächtige  Auskunft  ertheilen  können,  so  wie  bekonnten  und  unverdachtigen  Personen  von  angrenden
  ausländischen  Orten,  welche  wegen  eines  erlausten  und  notorischen  Verkehrs  mit  den  Innwohnern
Württembergischer  Grenzorte  hereinkommen,  ist  auch  ohne  Paß  zu  gestatten,  ihren  Weg  ungestört  fortzusezen.

Bei  Reisenden,  die  sich  der  Extrapost  oder  des  Postwagens  bedienen,  hat  die  Nachfrage  nach  einem  Paß
von  Seiten  der  Landdragoner  ganz  zu  unterbleiben.  «

§-  Versonen  ohne  Unterschied  des  Standes,  alle  Landstreicher,  welche
Gewerb  umherziehen,  alle  herumziehende  gemeine  Spiellcute,
Scholderer,  Naritätenkastenträger,  alle  fremde  Hafenbinder,  Hech-5=
  und  Ofenrohr-Händler,  Riemenstrcher,  Seckzeichner,  Schee-5Wannenmacher,
  alle  herumziehende  Aftererzte,  hausirende  Medica-,
  ohne  Rüksicht,  ob  sie  einen  Paß  baben  oder  nicht,  durch  die  Lamdravor
  dem  Eintritt  in  das  Königreich  zu  verwarnen,  und,  wenn  sie
anzuhalten,  und  an  die  nächste  Beamtung  zu  überliefern.

  
 
 

 

  
  
  
 

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