Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Wenn auf vorstehende Urt sämtliche Keller mit allen darinn besindlichen leeren und vollen Fessem 
SEufgeführt sind, so folgt 
Summe des Gehalts der Fässer 
  
—— .Emm. Imi. 
worunter " 
zute Fässer, welche noch nie ausgebessert worden sind, — :. Eim. Imi. 
mittelmaͤßige Faͤsser, welche wirklich Reparation noͤthig haben, oder Lereits revarirt, aber doch noch brauchbar 
sind, — — — —: Eim. Imi. 
schlechte Fässer, welche keine Reparatien mehr verdienen —i.Eim. Imi. 
— Ein. Imi 
Des vorräthigen Weins 
" 
—– — * 
  
und zwar: 
vom Jahrgenge — — 
2c. ac. · 
Hefen — — — 
Weinstein — — — 
davon ist das Pfund verkluflich um 
Zloß — — — 
84 dem Pfund nach vgrkaͤuflich zu
	        
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