Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 44. 1809. 339 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 16. Sept. 
  
  
Königl. Ober-Regierung, Ob. Polizei-Dep. Die diesjährigen Bevölkerungslisten betr. 
Sämtliche Königl. Kreis= und Oberämter werden in Ansehung der diesjährigen Bevöl= 
kerungslisten an die pünktliche Beobachtung der in dem XII u. XlIII#en Arlikel der Käönigl. 
General-Verordnung vom 37. Dec 1807. (Staats= und Reg. Blatt 1808. Rr. 1) festge- 
sezten Termine vorläufig erinnert, und zugleich wird zu Bermeidung aller Ungleichheiten fol- 
gendes betgesügt: 
I.) Was die Ordnung betrife, in welcher die zu einem Oberamt gehörigen Ortschaften in 
die Tabellen einzmüken sind, to kann für die Zukunft der Unterschied zwischen Kön. 
Kammer= Orten und Pateimonial-Orten (die Markgräáfl. Badischen Besszungen zu Stet- 
ten am kalten Markt und Mönchhöfe auegenommen) nicht mehr stait finden, sondern 
es sind sämtliche Orte, welche nicht unmittelbar unter dem Oberamteistab stehen, e 
der Schuleheisseret oder dem Unteramt, dem sie zugetheilt sind, ohne Rüksicht auf die 
einem Gursherrn darinn zustehenden Rechte und Gesälle, anzufühnn. 
II)) In der Tobelle über den Bevölkerungs-Zustand im allgemeinen ist unter der Rubrik: 
„Bevölkerung nach der vorigen Eingabe“ bei jedem Ort diesenige Summe 
einzutragen, welche in der auf den 30. Jun. 1 8. gefertigten Liste unter der Ko- 
lumne: Verbleiben Ortsangehörige, enthalten ist, und sowohl der Zuwachs 
als der Abgang ist diesmal ausserordentlicher Weise nach dem anderthalbjährigen Zeit- 
raum vom 1. Jul. r# bis zum 31. Dec. 1309. in Berechnung zu nehmen. 
III.) In der aten Tabelle, welche die verschiedenen Einwohner-Klassen aufzählr, ist bei 
der Eintheilung nach der Verschiedenheit des Alters der Zeitpunkt vom 31. Dec. 1809. 
zu berüksichtigen. 
IV.) Unter der Rubrik: Ehen vom lezten Jahr, sind nur diejenigen Ehen anzuzei- 
gen, welche vom 1. Jan. bis zum z1. Dec. 1800. geschlossen worden sind. 
Alle ubrigen gehören in die te Columne der Ehen von den vorigen Jahren. 
V.) Bei der Columne der Bediensteren ist in der a#ten Abtheilung die Benennung patri- 
monialherrschaftl. Dienste in Rüksiche der inzwischen eingetretenen Veränderungen ge- 
gen den Ausdruk: „gursherrliche Dienste“ zu verwechseln. Endlich ist
	        
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