Nro. 6. 1309. «
Königlich-Württembergjsches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag 4 Febr.
Königl. Polizei Ministerium. Gespräche über politische Gegenstände betr.
Das Königl. Polizei: Ministerium itt Höchsten Orto beauftragt, die Junwohnerschaft
der Königl. Residenzen so wie sämtliche Unterthanen des Königreichs auf das Unschikliche
und leicht in das Gefährliche Ausartende der seit einiger Zeit so allgemein werdenden Ge-
spräche über politische Gegenstände, Verhältnisse der höchsten Mächte gegen einander u. s. w.
aufmerksam zu machen, und davor zu warnen.
Es wird kemem vernünstig denkenden enrgehen, wie wenig solche, die öffentliche Ru-
he und Orbnung stöhrende, betnahe im'er auf unrichtige, schiefe Angaben und Beurthei-
lungen gegründete Geschwäze mie den Pflichten ruhl#er Bürger und guter Unterthanen ver-
einbarlich sind, und daraus entnehmen, daß, so wenig auch dergleichen Gerede den festen
Schritt der höchsten Landes-Regierung zu hemmen, oder zu beeinträchtigen vermögen, die
höchste Würde derselben und ihre Verhälenisse gegen andere Staars-Regicrungen es erhei-
schen, unnüzen und unbedachtsamen Schwezern, Jiel und Mas zu sezen, und da, wo äus-
serste Ungereimtheit an Bosheit grenzt, zu züchtigen. Stung. den 2. Febr. 1809.
Köni gl. Verordnung vom *3 * 1809. Die Fastnachtslustbarkeiten betresfend.
In Bezug auf die an verschiedenen Orten des Kzuigreichs zur Fastnachtzeit state fin-
denden Volkslustbarkeiten, welche zum Theil in polizeiwidrige Unordnungen ausgeartet sind,
wird hiemit verordnet, daß für die Zukunft alle Verwummungen auf Strassen und an öf-
fenrlichen Orten allgemein verboten, und nur in geschlossenen Gesellschaften und bei Tanzbe-
lustigungen in Privat= oder Wirthshäusern erlaubt werden sollen.
Die an einigen Orten hergebrachten sogenanm#ten Narrenzünfte und Narrengerichte wer-
den als unstatthaft aufgehoben, wogegen die jeden Orts befindlichen Polizei: Behörden,
welchen die Untersuchung und Bestrafung der gegen die Polizel: Geseze anstossenden Hand-
lungen zustehr, ihre Aufmerksamkeit auf alle aus Veranlassung der Fastnachtslustbarkeiten
entstehende Ercesse zu verdoppeln haben.
Die Königl. Ober= und Patrimonial= Beamte haben nicht nur füc die schlennige Be-
kannemachung dieser Verordnung Sorge zu tragen, sondern auch auf die pünktliche Voll-