Nachherbst-Berichte und Wein-Tabellen, um sodann das Weitere verfuͤgen zu koͤn-
nen. Daran geschiehet Unser Koͤnigl. Wille. Stuttgart, in Koͤn. Ob. Fin. Kammer,
Landwirthschaftl Depart. den 9. Okt. 1809.
Verordnung, die Reise-Kostens-Anrechnung Koͤnigl. Diener betreffend.
Se. Königl. Mas. haben allergnädigst zu befehlen geruht, daß bei Verschikungen
Königlicher Diener, welche nach dem Diäten-Regulativ zu ihren Reisen Pferde zu gebrau-
chen legitimirt sind, de erlaubte Anzahl aber nicht gebrauchen, nur so viel Pferde in An-
rechnu. 3 gebracht werden dürfen, als dieselbe wirklich zu ihrer Reise gebraucht haben, und
raß im Uebertrerungsfall jeder Königl. Diener, welcher eine mit der Wahrheit nicht über-
einkommende Anrechnung macht, zur Strafe gezogen werden soll. Welches hiemit zur Nach-
achtung bekannt gemacht wird. Den 7. Okt. 1809.
Decret der Kön Ob. Fin. Kammer, Dep. der indirekten Steuern d. d. 6 Okt. 1 300. betr.
die AUccise-Entricktung bei dem Verkauf th.illarer Sachen, w.lche nach und nach abgeführt werden
Da es bisher mehrmalen geschehen ist, daß bel dem Verkauf theilbarer Sachen, wel-
che nach und nach abgeführt werden, die Verkäufer die Aceise erst dann entrichten zu mussen
sich beglaubtgten, wenn der lezte Theil der verkauften Sache übergeben wurde, nach dem
G. 42. im eöten Abschn der Aceis- Ordnung aber die Acceise gleich nach dem Verkauf, und
ehe die Waare an den Käufer wirklich übergeben wird, entrichtet werden soll, so wird zu
Verhütung jedes Mißverständnisses hiedurch bekannt gemacht, daß, wenn die Verkäufer der
Feld und Garten-Früchte, so wie auch anderer accisbarer Sachen, welche theilbar sind, die
Aceise von jedem einzelnen Theil des Ganzen vor dessen Uebergabe zu bezahlen unterlassen,
auf ihre Eneschuldigung, daß sie diese Abgabe bei Abführung des lezten Theils der erkauf-
ten Sache hätten bezahlen wollen, keine Rüksicht genommen, sondern nach der Strenge des
Gesezes gegen sie verfahren werden wird. «
Die ordnungsmaͤsige Einsendung der zu censirenden Schristen betr.
Da es schon mehrmal der Fall war, daß die im Koͤnigreiche befindliche Schriftsteller
ihre zum Druk bestimmte Manuscripte, oder Buchhaͤndler und Buchdruker die von ihnen
in Verlag genommene Schriften brevi manu einem Mitgliede des Königl. Ober-Censur-Col-
legli zur Cenfur übergeben oder überschikt haben, durch dieses ordnungswidrige Verfahren
aber der Geschäftsgang nothwendiz leiden muß, so werden gedachte Personen andurch ange-
wiesen, wenn sie nicht die zum Druk bestinunte Schriften ohne die nöthige Erlaubnis, sie
druken zu dürfen, zurükerhalcen wollen, die befragte Schriften mit dem vorgeschriebenen
Erhibito entweder dem Directorio oder der Registratur des Königl. Ober-Censur-Collegii
zugehen zu lassen. Decret. Stur'g. im Kön. Ober-Censur-Colleglum, den 28. Sept. 1309#
Die von jeder neu erschelnenden Schrist an das Königl. Ober-Censur-Collegium abzugebenden
"««" Exemplarien betr.
Da man unt Misfallen bemerkt hae, daß die im Reiche befindliche Verleger die vor-
geschrtebeme zwei Exemplarien von den neu erscheinenden Schriften, wovon das eine für den