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jedeswaligen Censor, das anbere hingegen für die Bibliothek des Königl. Ober-Censur-Col-
legii bestimmt ist, an die Registratur dieses Collegit einzuschiken häufig unterlassen, so wil
man dieselbe andurch ernstlich angewiefen haben, nicht sowohl vie rükständige Eremplarien
ungessumt einzuschiken, sondern auch für die Zukunft der diesfallsigen Verordnung nachzu-
kemmen. Dectet. Seutg. im Königl. Ober-Censur-Coll-gium, ben 23. Sept. 1809.
Rechts-Erkennenisse des Kön. Ober-Tribunals.
1) In der Appellations-Sache von der vormaligen Fürstlich Hohenlohe-Waldenbur-
sischen Justiz, Kanzlei zu Bartenstein, zwischen Johann Gertg zu Ochsenthal, Kläger Av-
pellanten an einem, und dem Hoäger Sörrlein zu Bartenstein, Beklagten Appellaten am
andern Theil, eine Entschädigungs Forderung wegen niche erfüllten Pacht-Vertrages be-
treffend, wird das appellanttsche Bewets Gesuch als unstatthaft abgeschlagen, die absolvi-
rende Urthel vorlger Instanz bestärigt, und Appellant in die Prozeß= Kosten dieses Appel-
lator#i verurtheilt. Tübingen, den 23. Sept. 1300.
2) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz" Collegtum in Stuttgart
zwischen dem Oberamt und Stadtmagistrar zu Canstade, Bekl. Appellanren an einem, und
dem Handelsmann Wergo in Sturtgart, Klaägern, Arpellaten am andern Theil, eine Spolien=
Klage betreffend, wird, in Erwägung der materiellen Beschaffenhetr der Sache, die Beru-
sung durch ein Rescript abgeschlagen. Den 20. Sept. 1809,
Erkenntaisse des Kön. Obrr-Justig-Collegii lIten Senats.
1) In der Appellartons-Sache von Rißdiffen zwischen dem Schuzjuden Moses Isaak
Nothschild ven Nordstekten, Kläger Appellanten an einem, und Martin Teufel zu Baisin-
gen Beklagten Aprelkaten, am andern Theil, eine Schuldforderung betreffend, wurde bei
dem Königl. Ober Jusiiz: Collegio 11. Sen. wegen Mangels in den Formalien zwar nicht
im Wege der Appellatlon, dagegen als Nullitäten-Sache für erwachsen angenommen. Srurt=
gart, den 26. Sept. 1800.
2) In der bei der vormaligen Fürstlich Wolfegglschen Reglerungs-Kanglei in zweiter
Instanz verhandelten, und an dieses Kömgl. Ober-Justiz Collegium gekommenen Appella-
tions= Sache von Wolfegg, zwischen Anton Kuon zu Außer= Edenspach, Kläáger, Apvellan=
ten, an einem, und Joseph Seeger daselbst, Beklagten, Appellaren, am andern Theil, ist
die Urthel voriger In'tanz dahin reformirt worden, daß dem Beklagten, Appellaten, die *-
demfelben auf dem Soldgur des Klägers, App llanten, angesprochene Fahrweegs-Dienstbar=
keit nicht zustehe, sondern er mit dem Gebrauch eines Fußwegs, unter den in dem oberamt
amtlichen Pro-okoll vom 23. Dec 1718 enthaltenen Bestimmungen sich zu begnügen, und
dagegen die festge s- re jährliche Prästationen sücohin zu leisten habe, oompenl. expensis.
Syntgarc, den 4 Okt. 1809.
Se. Koͤnigl. Maj. haben das neu errichtete Dragoner-Regiment des Kronprin—-
zen Koͤntgl. Hohelt zu ercheilen 4ergnädigst geruht. Den 15. Okt 1806.
Verinoͤg allerhoͤchsten Dectets v. 7. Olt. haben Se. Koͤnigl. Maj. gnaͤbigst verord-