Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 49. 1809. 433 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, al. Okt. 
  
  
Decret der Kön. Ob. Fin. Kammer, Dep. der direkten Steuern, an sämtliche Oberämter, 
die Form der einzusendenden Berichte über die Capital-Steuer- Aufnahme betreffend. 
d. d. p. Okt. 1800. 
Da mehrere Berichte der Oberämter über die Aufnahme und den Einzug der Cayital= 
Steuer nicht mit der gehsrigen Vollständigkeit abgesaßt wurden, so wird dißfulls folgende 
Vorschrift ertheilt: 
I.) Die Einsendung der einzelnen Protokolle über die Kapital: Steuer-Aufnahme unter- 
bleibt künftig, hingegen ist von jedem Ort eln Auszug aus denselben, welcher die 
Summe der steuerbaren Capitalien und den Steuer-Betrag enthäle, der hienach er- 
wähnten General-Tabelle beizulegen, und dieser Auszug von den mit dem Aufnahm- 
Geschäft beauftragten Personen und dem Akeuar zu beurkunden. 
II.) Die, der General-Tabelle gleichfalls anzuschließende Protokolle über die Erxemtiens= 
Fälle von jedem Ort müssen in tabellarischer Form folgende Punkte enthalten: 
1) den Namen desjenigen, der die Eremtion anspricht, 
2) das Alter desselben, 
3) die angefuͤhrten Gruͤnde, 
4) den Inhalt des gerichtlichen Zeugnisses, 
5) die Summen, 
#a)von welchen nach dem Buchstaben des Reseripts keine Steuer einzuziehen ist, 
b) deren Besteurung auf Entscheidung beruht. 
Die Exemtions-Fälle sind nach dem Derret vom 31. Okt. 1808. zu beurtheilen.
	        
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