Die Gemeinde. 23
von Schleswig-Holstein, auch in den 1866 erworbenen Provinzen
Landgemeindeverhältnisse vorgefunden haben, mit denen die unsrigen
nicht im Entferntesten sich messen dürfen?).
Vor Allem verdient die Hannover'sche Gemeinde-Organisation d. J.
1852, deren Grundlagen sich in dem jetzt gültigen Gemeindegesetze
ziemlich unverändert erhalten haben, die eingehendste Beachtung. Auch
dort siechte das Gemeindeleben unter dem Drucke einseitig büreaukrati—
scher Auffassung, auch dort waren die Bauermeister nahezu zu Unter—
bedienten der Aemter, oder richtiger ihrer Unterbedienten (Vögte) de—
gradirt. In strengstem Gegensatze hierzu, zugleich aber in gewissen—
haftester Anknüpfung an die vorgefundenen, naturwüchsigen Verhältnisse,
hat die Stüve'sche Gesetzgebung den Grundsatz freiester Selbstverwaltung
zum Ausdruck zu bringen gewußt**). Sie hat für ihre Durchführung
bestimmten Anhalt gewährt, ohne darum einer freien Handhabung,
deren es bei den so verschiedenartig gestalteten Verhältnissen der Provinz
so besonders bedurfte, irgend wie beengende Schranken zu ziehen. Sie
hat sich deshalb in fast 20jähriger Praxis vorzüglich bewährt und wird
um so mehr für unsere älteren Landestheile zum Muster dienen können,
als die Hannover'schen Zustände weit hinein sowohl in die östlichen,
wie in die westlichen Provinzen die zahlreichsten Analogien bieten.
In den westlichen Provinzen ist die Landgemeindegesetzgebung
formell abgeschlossen**), auch sind hier, wo größere vielfach mit Vermögen
ausgestattete Ortsgemeinden und eine intelligente wohlhabende
Bevölkerung vorherrschend sind, die ersten Voraussetzungen für eine
*) Kurhess. Gem.-Ordnung vom 23. October 1834 (Kurhess. G.-S. S. 181).
Hannov. Landgemeindeges. vom 28. April 1859 und Ausführungsbekanntmachung
von demselben Tage (Hannov. Ges.-S. I. S. 393. und 409).
Nass. Gem.-Ordnung vom 26. Juli 1854 (Nass. Verordn.-Blatt S. 166).
In Schleswig-Holstein ist erst von der Preußischen Regierung eine Landgemeinde-Ordnung
unterm 22. September 1867 (Preuß. G.-S. S. 1603)
eingeführt.
**) Die Grundgedanken sind vortrefflich in dem Regierungsschreiben an die
Stände vom 1. Februar 1849 entwickelt (Actenst. der Hannov. Stände-Vers. 1849
S. 248, auch abgedr. in den Pr. Jahrb. Bd. 21. S. 654). Speciellere Ausführungen
enthält die Schrift „Wesen und Verfassung der Landgemeinde“ von Dr.
S. Stüve (Jena 1851).
***) Landgem.-Ordnung für Westphalen vom 19. März 1856 (G.-S. S. 237)
und Instruct. vom 9. Mai 1856 (M.-Blatt S. 147); Gemeinde-Ordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 (G.-S. S. 523); Gesetz vom 15. Mai 1856
(G.-S. S. 435); Instruction vom 18. Juni und 31. Juli 1856 (M.-Blatt
S. 166 und 221).