Full text : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

Die  Gemeinde.  23

von  Schleswig-Holstein,  auch  in  den  1866  erworbenen  Provinzen
Landgemeindeverhältnisse  vorgefunden  haben,  mit  denen  die  unsrigen
nicht  im  Entferntesten  sich  messen  dürfen?).

Vor  Allem  verdient  die  Hannover'sche  Gemeinde-Organisation  d.  J.
1852,  deren  Grundlagen  sich  in  dem  jetzt  gültigen  Gemeindegesetze
ziemlich  unverändert  erhalten  haben,  die  eingehendste  Beachtung.  Auch
dort  siechte  das  Gemeindeleben  unter  dem  Drucke  einseitig  büreaukrati—
scher  Auffassung,  auch  dort  waren  die  Bauermeister  nahezu  zu  Unter—
bedienten  der  Aemter,  oder  richtiger  ihrer  Unterbedienten  (Vögte)  de—
gradirt.  In  strengstem  Gegensatze  hierzu,  zugleich  aber  in  gewissen—
haftester  Anknüpfung  an  die  vorgefundenen,  naturwüchsigen  Verhältnisse,
hat  die  Stüve'sche  Gesetzgebung  den  Grundsatz  freiester  Selbstverwaltung
zum  Ausdruck  zu  bringen  gewußt**).  Sie  hat  für  ihre  Durchführung
bestimmten  Anhalt  gewährt,  ohne  darum  einer  freien  Handhabung,
deren  es  bei  den  so  verschiedenartig  gestalteten  Verhältnissen  der  Provinz
so  besonders  bedurfte,  irgend  wie  beengende  Schranken  zu  ziehen.  Sie
hat  sich  deshalb  in  fast  20jähriger  Praxis  vorzüglich  bewährt  und  wird
um  so  mehr  für  unsere  älteren  Landestheile  zum  Muster  dienen  können,
als  die  Hannover'schen  Zustände  weit  hinein  sowohl  in  die  östlichen,
wie  in  die  westlichen  Provinzen  die  zahlreichsten  Analogien  bieten.

In  den  westlichen  Provinzen  ist  die  Landgemeindegesetzgebung
formell  abgeschlossen**),  auch  sind  hier,  wo  größere  vielfach  mit  Vermögen
  ausgestattete  Ortsgemeinden  und  eine  intelligente  wohlhabende
Bevölkerung  vorherrschend  sind,  die  ersten  Voraussetzungen  für  eine

*)  Kurhess.  Gem.-Ordnung  vom  23.  October  1834  (Kurhess.  G.-S.  S.  181).
Hannov.  Landgemeindeges.  vom  28.  April  1859  und  Ausführungsbekanntmachung
  von  demselben  Tage  (Hannov.  Ges.-S.  I.  S.  393.  und  409).
Nass.  Gem.-Ordnung  vom  26.  Juli  1854  (Nass.  Verordn.-Blatt  S.  166).
In  Schleswig-Holstein  ist  erst  von  der  Preußischen  Regierung  eine  Landgemeinde-Ordnung
  unterm  22.  September  1867  (Preuß.  G.-S.  S.  1603)
eingeführt.

**)  Die  Grundgedanken  sind  vortrefflich  in  dem  Regierungsschreiben  an  die
Stände  vom  1.  Februar  1849  entwickelt  (Actenst.  der  Hannov.  Stände-Vers.  1849
S.  248,  auch  abgedr.  in  den  Pr.  Jahrb.  Bd.  21.  S.  654).  Speciellere  Ausführungen
  enthält  die  Schrift  „Wesen  und  Verfassung  der  Landgemeinde“  von  Dr.
S.  Stüve  (Jena  1851).

***)  Landgem.-Ordnung  für  Westphalen  vom  19.  März  1856  (G.-S.  S.  237)
und  Instruct.  vom  9.  Mai  1856  (M.-Blatt  S.  147);  Gemeinde-Ordnung  für  die
Rheinprovinz  vom  23.  Juli  1845  (G.-S.  S.  523);  Gesetz  vom  15.  Mai  1856
(G.-S.  S.  435);  Instruction  vom  18.  Juni  und  31.  Juli  1856  (M.-Blatt
S.  166  und  221).