Nro. 52. 1 8600. 457
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 11. Noo.
Königl. Conseriptions-Commission. Verordnung wegen Behandlung der Hei
31 Conseriv S e Ee zssto in der Maeg #urar. 5 ns der Heiraths-
Man hat die Bemerkung machen muͤssen, daß die Heiraths-Concessions-Gesuche in
der Minderjährigkeit, und die dazu erstattete Beiberichte nicht immer all dasjenige enthal-
ten, was hiebet erforderlich ist, um über einen vorliegenden Fall nach den verschtedenen hie-
bei zu würdigenden Rüksichten cognosciren zu können, daher man sich veranlaßt finder, fol-
gende Vorschriften denen Kreis= und Oberämtern zu ertheilen:
1) Es wird als Beilage erfordert ein Taufschein.
) Ein Ertrakt ans der Conscriptions-Liste,
3) Wenn körperliche Gebrechen eines Cantonisten mit zur Sprache kommen, ein Exrerake
des Vistrations-Protokolls, unter namemtlicher Bemerkung, wer die visttirende Aerzte
ewesen. .
g Beedes kann auf einem und ebendemselben Bogen extrahirt werden.
Bei unbedingter Untuͤchtigkeit ist zu bemerken, ob der Camtonist ein oder zwssmal
sowohl von Civil= als Milicär-Aerzten als absolut unbrauchbar erkannt worden.
4) Die Beiberichte der gemeinschaftlichen Oberämter müssen denen Kreis-Aemtern zur Be-
kraftigung zugesandt werden.
5) In den Berichten muß bemerkr werden, ob der Supplikant sich nie gegen die Conserip-
tions-Geseze verfehlt, ob er eine gute Aufführung, auch Tüchtigkeit habe, einer Haus-
haltung, Gewerb oder Feldbau vorzustehen, und ob er im Stande sete, eine eigene Fa-
milie zu ernähren. « · *
Da die Gesuche um Minderjährigkeits-Dispensation zum Behuf des Helcathens ssch
gewöhnlich auf Familien-Verhälrmisse gründen; so sflud solche und die daraus entsprin-
gende Nochwendigkeit der Heirath eines minderjährigen Cantonisten in den Berichten
gewissenhaft und genau anzuföhren. . ·-
d)EndlichwirdivondenKreis-1mdsOberämternertvarter,baßsiedieMiudekjährfge,bei
denenseinewichtigeunddringendeGründezuDispensationenvorliegen,vonselbstvoin
unnöthigenSupplicireaabhaltenwerdemStungart,den7.Nov·ksoq.
Königl. Conseriptions-Commission.