Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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che  Heiraths-Erlaubniß  in  der  Minderjährigkelt  suchen,  überhand  nehmen  will,  man  aber
diesen  Unfug,  der  so  leicht  zu  Unterschleisen  führen  kann,  nicht  zu  dulden  gemeint  ist;  so
wird  den  Kreis=  und  Oberämtern  andurch  aufgegeben,  keinem  Supplicanten  mehr  ein  Erhibitum
  zur  persönlichen  Ueberlieferung  an  die  Königl.  Conseriptions  Commisston  zu  übergeben,
sondern  solche  mit  der  Post  in  gehöriger  Ordnung  einzusenden  Das  persönliche  Sollicuiren
ist  daneben  denen  Suxplcanten  zu  verbieten,  und  ihnen  zu  eröffnen,  daß  ihre  Gesuche  imwer
  zeitlich  erpedirt,  und  die  Resglutionen  mit  der  Post  abgeschikt,  aber  nie  einem  Supplcanten
  zur  Belieferung  an  das  Kreisamt  werden  mitgegedven  werden.  Stuttgart,  den  1½
Nov.  1309.  Kontgl.  Conscriptions-Commisston.
Rechts=  Erkenntniß  des  Kön.  Ober-Tritunals.

In  der  Appellations-Sache  von  der  vormaligen  Fürstlich  Hohenloh'schen  Justiz=  Canz-,
lei  zu  Oehringen  zwischen  dem  Johann  Martin  Wolz  zu  Füßbach,  Beklagten,  Appellanten
an  einem,  und  der  Marie  Dorochee,  Winwe  des  Johann  Georg  Wolz,  mit  ihrem  Geschlechts-Vormunde
  zu  Schwarzenweiler,  Klägerin,  Appellatin  am  andern  Theil,  die  Forderung
  eines  rükständigen  Heirathguts  betreffend,  wird  die  Urehel  voriger  Instanz  bestétige,
und  Appellant  in  die  Prczeßkosten  dieser  Instanz  verurtheilt.  Tübingen,  den  9.  Mov.  1300.

Erkenntnisse  des  Kön.  Ober-Justiz=  Colligü  lIten  Senats.

1)  In  der  Apvpellationssache  von  Leonberg  zwischen  dem  Joham  Georg  Schenkel  von
Flacht,  Maulbronner  Oberamts,  Beklagten,  Appellanten,  und  der  Gemeinde  Mönsheim,
eonberger  Oberam###,  Klägerin,  Appellatin,  das  Recht  der  Bewohnung  eines  Mählgebäudes
  an  lezlgedachtem  Orte  betreffend,  wurde  die  Urthel  voriger  Instanz  confirmirt,  und  Arpellant
  in  die  Proceß;  Kesten  verurtheilt.  Seuttg.  den  lo.  Nov.  1309.

3))  In  der  Appellations-Sache  von  Neuenbürg,  zwischen  Adam  Theurer  von  Fänfbronn,
  Oberames  Altenstaig,  Beklagten,  Appellanten,  an  einem,  und  Johann  Rorhfuß  allda,
  Kläger,  Appellaten  am  audern  Theil,  die  Entrichtung  eines  Leibgedings  betreffend,  wurde
mit  Urrhel  zu  Recht  erkanne,  daß  dieser  Rechtsstreit  als  Appellations=  Sache,  wegen  Mangels
  in  Beobachtung  der  Appellations=  Formalien  nicht  anzunehmen  sei,,  auch  die  eventueliter
  gebetene  Zulassung  zur  Nullitäten  Deduklion  in  principali  nicht  sta#t  habe;  wobei  Appellantkund
  Implorant  Theurer  in  die  Proceß-Kosten  verurtheilt,  und  wegen  seiner  muthwilligen
  Streitsucht  zu  einer  fiscalischen  Serase  von  10  Rsthlr.  condemnict  wurde.  Seuttgden
  ls.  Rov.  1809.

Sturtgart,  den  6.  Nov.  1809.  wurden  geschieden:

1)  Thomas  Bürlen  von  Ueberkingen,  Geislinger  Oberam's,  Kl.  von  Barbara,  geb.
Brenner,  von  Gussenstadt,  Heidenheimer  Oberamts,  Bekl.  ex  enp.  Adulteri#,  und  leztere  in
die  Kosten  verurcheilt.

a)  Christian  Hummel,  Hasner  von  Sulz,  Kl.  von  Anna  Maria,  geb.  Keller.,  Bekl.
exz  cap.  duali  delert.  unter  Vergleichung  der  Kosten.

3)  Sinttgart.  Wilhelm  Treu,  Königl.  Rechnungsrath,  Kl.  von  Eleonora  Friderika,
geb.  Ostermaier,  Bekl.  es  esp.  quslt  delert.  unter  Berurtheilung  der  leztern  in  die  Kosten.