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che Heiraths-Erlaubniß in der Minderjährigkelt suchen, überhand nehmen will, man aber
diesen Unfug, der so leicht zu Unterschleisen führen kann, nicht zu dulden gemeint ist; so
wird den Kreis= und Oberämtern andurch aufgegeben, keinem Supplicanten mehr ein Erhibitum
zur persönlichen Ueberlieferung an die Königl. Conseriptions Commisston zu übergeben,
sondern solche mit der Post in gehöriger Ordnung einzusenden Das persönliche Sollicuiren
ist daneben denen Suxplcanten zu verbieten, und ihnen zu eröffnen, daß ihre Gesuche imwer
zeitlich erpedirt, und die Resglutionen mit der Post abgeschikt, aber nie einem Supplcanten
zur Belieferung an das Kreisamt werden mitgegedven werden. Stuttgart, den 1½
Nov. 1309. Kontgl. Conscriptions-Commisston.
Rechts= Erkenntniß des Kön. Ober-Tritunals.
In der Appellations-Sache von der vormaligen Fürstlich Hohenloh'schen Justiz= Canz-,
lei zu Oehringen zwischen dem Johann Martin Wolz zu Füßbach, Beklagten, Appellanten
an einem, und der Marie Dorochee, Winwe des Johann Georg Wolz, mit ihrem Geschlechts-Vormunde
zu Schwarzenweiler, Klägerin, Appellatin am andern Theil, die Forderung
eines rükständigen Heirathguts betreffend, wird die Urehel voriger Instanz bestétige,
und Appellant in die Prczeßkosten dieser Instanz verurtheilt. Tübingen, den 9. Mov. 1300.
Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz= Colligü lIten Senats.
1) In der Apvpellationssache von Leonberg zwischen dem Joham Georg Schenkel von
Flacht, Maulbronner Oberamts, Beklagten, Appellanten, und der Gemeinde Mönsheim,
eonberger Oberam###, Klägerin, Appellatin, das Recht der Bewohnung eines Mählgebäudes
an lezlgedachtem Orte betreffend, wurde die Urthel voriger Instanz confirmirt, und Arpellant
in die Proceß; Kesten verurtheilt. Seuttg. den lo. Nov. 1309.
3)) In der Appellations-Sache von Neuenbürg, zwischen Adam Theurer von Fänfbronn,
Oberames Altenstaig, Beklagten, Appellanten, an einem, und Johann Rorhfuß allda,
Kläger, Appellaten am audern Theil, die Entrichtung eines Leibgedings betreffend, wurde
mit Urrhel zu Recht erkanne, daß dieser Rechtsstreit als Appellations= Sache, wegen Mangels
in Beobachtung der Appellations= Formalien nicht anzunehmen sei,, auch die eventueliter
gebetene Zulassung zur Nullitäten Deduklion in principali nicht sta#t habe; wobei Appellantkund
Implorant Theurer in die Proceß-Kosten verurtheilt, und wegen seiner muthwilligen
Streitsucht zu einer fiscalischen Serase von 10 Rsthlr. condemnict wurde. Seuttgden
ls. Rov. 1809.
Sturtgart, den 6. Nov. 1809. wurden geschieden:
1) Thomas Bürlen von Ueberkingen, Geislinger Oberam's, Kl. von Barbara, geb.
Brenner, von Gussenstadt, Heidenheimer Oberamts, Bekl. ex enp. Adulteri#, und leztere in
die Kosten verurcheilt.
a) Christian Hummel, Hasner von Sulz, Kl. von Anna Maria, geb. Keller., Bekl.
exz cap. duali delert. unter Vergleichung der Kosten.
3) Sinttgart. Wilhelm Treu, Königl. Rechnungsrath, Kl. von Eleonora Friderika,
geb. Ostermaier, Bekl. es esp. quslt delert. unter Berurtheilung der leztern in die Kosten.