Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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beobachten haben, VII. :33. f. Nähere- Bestimmung ihres Geschifts-Umfangs, IX. J1g8. 
S. auch Kreis= Actuare, Oberamts-Actuare. . 
Adeliche Guͤterbesizer. Bestimmung ihrer veraͤnderten Verhaͤltnisse, O. M. F. 26- 33. Gerichts- 
stand derselben, ebend. §. 33. Patrenatrechte, §. 653. Jagrreihte, VII. J. #g'timatien we- 
en unehlicher Geburt und Wiederherstellung der Ehre, alg. Titel und Raffg, 21:6. Ihre 
Familien haben sich in Auszbung der Erbfolge nach dem Würrtemb. Landrecht zu richten, VIII. 
221. Eigene Dekoration für die wirklichen adel. Gursbesizer und Familien-Aeltesten des Ko- 
nigreichs, 331. Aufhebung ihrer Gerichtöbarkeit, IX. 180. Aufruf an dieselden zur Dienst- 
leistung bei dem Kdn. Milirär, 215. Surrogat für persduliche Dienstleistung dabei, 262. 
Der Milirär-Confcription unterwerfen, C. O. k. 1. Ausnahme, &. 2. S. Gutsherren, Patri= 
menialherren, Patronatsherrschorten, Vasoilen. « 
Adler-Orden Koͤnigl. grosser Orden des goldenen Adlers; Statuten. VII. Nr. 56. 
Adoptlonen. Die Erkennung darüber bleibr an Orten, wo keine Gerichte bestehen, dem Oberamts- 
oder Stadt-Gericht vorbehalten, VIII. 327. (§. 20.) Von eremten Personen sind sie bei dem 
II. Senat des Ob. Just. Coll. vorzunehmen, O. M. 9. 24. 
Udvokaten Stehen unter der Oberaufsicht des Jufstiz-Departement, O. M. 6. S. S. Prokuratoren. 
Ukadewmische ürden. Fremde anzunehmen verboren, VI. 147. 
Allmanden. Ihre Bennzung unr Vertheilung gehört ’. Reisort des Ob. L. Oek. Coll. VII. 210. 
Diesfalsige allerhöchste Normal-Verordnung, VIII. S81.e 
Allodlal Gäter, freie. Von ihrer Verwandlung in Lehen-oder Zins-Güter, IX. 282. 
Uemter: Besezungen. Jeder Candidat, der ein Amt sucht, muß sich vorläufig einem Eramen un- 
terwerfen, O. M. S. 66. Keiner darf um ein Amr, das Stadien erfordert, sich melden, der 
nicht wenigstens zwei Jahre zu Tübingen studiert har, VI. 960. Anodehnung dieser Verord- 
nung durch das Verbot, auf auswärtigen Universiräten zu studieren, VIl. * Ausnahme 
hievon in Ausehung derjeuigen, die sich dem geistlichen Erawde widmen, chend. Was zum 
Eitrirt in die höhern Staat--Aemter erfordert werde, VII. 3. Bei Besezung der Aem- 
ter soll künftig auf den Unterschied der chrisl. Glaubens = Confessionen keine Rüksicht genom- 
men, Und nur dem Würdigsten der Vorzug gegeben werden, 610. 
Aemter, Cornbination. VII. Nr. 23. 24. Nachträge VIII. Nr. 190. Verhältnisse der unter Ein Ober- 
amt gezogenen Stäbte und Aemter gegen jenem in Beziebung auf Appellationen von dem Dorf- 
gericht an das Stadtgerichr, die Stadt-u. Amts-Schulden und andere Prästationen, VII. 170. 
Amts--Boten, s. Borenwesen. “ 
Amtsgelder der Umgelds-Zoll= und Accise-Gefälle. Vorschrift wegen ibrer Ablieferung, IX. agr. 
Amtopfleger. Ihre Bestellung und Verpflichtung gehdrt zum Ressort des Ob. L. Oek. Coll. VII. 219. 
Wie sie die Landesskeuern zu erheben, einzuliefern und zu verrechnen haben, 323. 
Amtsschreiber. Ihre Steuer eschäfte, VII. 422. 4 3. Scheidung ihres Geschätekfeé6 von dem 
der Gerichksschreiber „IX. 317. Geschäfts -Umfang der Amtsschreibercien, 310. 
Amte, Verlammlungen, in Sachen Stadr= und Amts-Oekonomie-Wesen betr. dürfen ohne weitere 
Anfrage gehalten werden, VI. 6. 
Anlagen, kon. tun Surtgart., Ws bei den in denselben gnädigst gestatteten Promenaden zu beob- 
’ achteu,’ll.4(). .337. « 
Apotheke-Przlfungenderselben,Vli.224.6.tk.Visitationen,329.§.-3.NevcsiondeJDifpem 
satori1nnt-,H.15.Verhalten,VllI.315.s.7.VorschriftwegenthbgabedcrLlisziicstnikkeltt. 
· der-Gifte,1x23.234. 
Kpothekir-Taxe. Reviskon derselben,I’ll.330.8.15. «- 
KppellationemVondenunteremeenStadt-oderOberamtei-GerichtstehendenDorfgercchtendarf 
nicht mehr, unmittelbar an den zweiten Senat des Ob. Just. Coll. fondern allein an die den- 
selben zunächst vorgesezten Gerichts-Behdeden appellirt werden, VI. 40. 0. 29. In welchem 
all von der Entscheidung der Stadtgerichte keine weitere Appellation statt finde, O. M. p. qy. 
In was für Sachen von denselben an den zweiten. Senat appellirt werden konne, ebend. Alle 
Appellationen an die Stadt-Obergerichte der drei Hauprstädte, Sturrgart, Tübingen und Lud= 
wigsbueg cessiren, ebend. Was das nächsite Untergericht, von dessen Ausspruch an den höhe-
	        
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