Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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General--Domanial- Kasse. VII. 23. Was die Jahrs-Vergleichungen der Cam. Bea#nten mit der- 
. seiben zu enthalren haben, 194. « -«’··« 
Donat-kredi-ci«nkal.-..iersschafc.WelchcvcnSr.MajLaisStaatsfchnldanerkanntn-:i-den,!"l. 
4·S.Ss1unknnz«us. 
Dorf-Gerichte, s. Gericht. ... 
Dunggruben Wegen Verwahrung derselben IX 310. 
Turchgangs · Zell, Zoll-O. §. 31. felg. Wie eo damit in Anselung der durch das Künigreich ge- 
benden Gunter inländischer Landeleleute zu halten, IX 77. Das auf den kön. Pesiwägen 
wunfftieen gare Eeld daron befreit, 307. Erle urerung der verbergehenden Verordnung., 
506. 
E. 
hesachen. Gehbren zu dem Geschäfts-Umfang des ll. Ober-Justiz-Senats, O. M. 8. a3. Naͤhe- 
re Bestimmung, VI. Ju &. 33. Veizichürg der geistl. Kä#he des K. Ob. Consist. bei Ehepre-- 
reslen, ebend. Die zur kathel. Relig. sich bebennenden Ob. Just. Rärhe haben keinen Ankheil 
daran zu nehmen, eberd. Geriugere Jergehungen gegen die Eheordnung sind von dem sween 
b. Just. Senar, höhere von dem ersien zu bestrafen, ebend. Die Ehesachen der protest. Un- 
terthanen sollen in erster Instanz, mit Ausnahme fleischlicher Vergehungen, vor gemeinschaft- 
lichen Oberamtern behandelt werden, VII. 70. Verordnung wegen Dispensationen bei Ehen 
verschiedener Cenfessions-Aerwandten, VII. 4%. 60. C. 60. — in Risicht auf die aus solchen 
EChen erzeugten Ainder, ebend. — auf die Einfegrung der Ehe, §. v. Was die K. Norarien 
bei Ehestiftungen zu berbachten haken, VIII. 304. S. Dilpensation, Trauungen 2c. 
Ebre. In Sachen, wolche sie betreffen, ist von den Oberamtei-oder Stadt: Gerichten unmittelbar 
an den zweiten Ob. Justiz-Senar zu arpelliren, VI. 40. K. 20. Diesem ist die Wiederherstel 
lung der bürgerlichen Ehre übertragen, VII. 218. Straf-Fälle welche die Ehre eines sonst 
red-lihen ), annco betrefsen, sind durch das K. Staats-Miinisterium Er. Majestät vorzule- 
  
en, 5J. F. 1 « , 
cl)ren-8Medaitic, milit. — Vortheile verabschicdeter Soldaten, welche die goldne oder silberne haben, 
FHIII. -8. Darf nie auf Lioreen in Privar-Oleristen getragen werden, 128. 
Lich. Hell= und Trub-Eich. Wie das Maas für Finssigkeiten dadurch bestimmt werde, M. O. K. 7 
Verhatnis derselben gegen einander, tbend. Was für Wein mit der Hell= Eich, und welcher 
mit der Trub-Eich gemessen werde, 9. 20. Auwendung der Hell-Cich auf das Kalk= Maas, 
f. 21. Bei allen Verkäufen von Getränken ist keine andere als die Alr-Würktembergische zu 
gebrauchen, Vlll. 90. 91. Strafe im Uebertretungsfall, ebend 
Eld. Unbedingter, der Treue und Anhänglichkeit gegen Se. Kdn. Majestät. Bestätigung sämtlicher 
zuvor angestellten Beamten gegen Leisinng deßhelben, VI. . Formular, kdund. Breeidigung der 
" Magistrate, 6. Was bei der Herruhnrer Geincinde auf dem Hömliehofe die Wirkung des Ei- 
.des haben soll, 10. Anfhebung des Durgereides, IX. 1co. 
Elgenthum. Das sichere eines Jeden unter besendern Königl. Schuz genommen, Vl. 3. 
Eingaben, sehriftliche. Deren Form, VI. S. Duß die an S. M. unmittelbar gerichteken ohne Ru- 
briken nicht angenommen werden, (bend. Bestärigung lterer die Fassung und Ueberreichung 
derselben betressenden Verschriften, 20. Birtschriften sind zuvdiderst bei den betreffenden Be- 
bdrden vorzubringen, ebend. 5. r. In welchem Falle sie Sr. Maj. unmittelbar Wtecragen 
werden können, (bend. Beschwerde-Schriften über bereirs entschiedene Gegenstände, so wie 
über eigenrliche Rechtsstreitigkeiten sind unrersagt, 9. 2. 3. Ausnahmen, ebend. Wie die Ru- 
briken verfaßt seyn müssen, §. 4. Unerlesßlichkeit der Veiberichte, §. J#. Ausnahme, bbenr. 
Deohal? zu beobachtende Obliegenheiten der Suppl lanten und dee Ceucipisten, bend. Nähe= 
re Bestimmung, und Strafansaz für den Cencipisten, 107. Unmtrelbare Eingaben der 
Gurebesizer ohne Beiberichte von der geeigneten Stelle sind ein für allemal verboten, VII. 19. 
Eingeschärfte Wiederholung und naͤrere Bestimmung ebiger Juuchriffen, I25. Wer zu Ver- 
fertigung der Memorialien berechtiger sei, #dend. 9. 5. as seeel ie Suxrlicamen als die 
Cencipisten zu unkerschreiben haben, §. 7. Alle sind uf Steumiipapier zu sereiben, K. 8.
	        
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