Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

535 
Hbliegenheit der K. Beamten und der Kreishauptleute, F. 9. Wiederholte Erinnerung an 
sämrliche Kön. Vasallen, Ojener und Untertbanen, wes Standes sie seien, wegen unmirkelbas 
rer Einzaben an Se. Kön. Maj. VII. G7. Wie es mit den Eingaben der Militärpflichtigen 
an die Conser. Commission zu halten, IX. 466. 
Eingange Sell, s. Zoll-O. §. 45 f. und Zoll-Tarif. 
Einkindich afts Werträge. Wem an Orten, wo kelne Gerichte bestehen, die Erkennung darüber zu- 
omme, 327. 
Einleg- Gelde, s. Upat lations· Alten. 
Sisen. Rohes einzufuͤhren verboten, VI. 95. VIII. 77. Ein= und Ausfuhr-Joll von altem zerbro- 
chene#n Eisen, Eisen-Feilspänen und Hammerschlag, VIII. 398. 
Ellenwaaren. Impostierung und Stempelung der auswärts fabricirten, insbesondere der Sensen u. 
Sicheln, VI. 93. Erneurung und Auedehnung dieser Vrrerdnung, VII. v1. Vlll. 77. Im- 
post auf die Einfnör solcher, wovon auf den innländ. Werkern und Fabriken keine aͤhnliche ge- 
macht werden, und die aue laurer Eisen besiehen, cbend. Ven Stempelung der innlaͤndischen 
ebend. Das Hausiren mit ansländ. Seusen, Sicheln und dergl. verboren, dagegen zwolf mie 
Vateuen versehene Händler die innländischen im Königreich verschliessen sollen, VIII. 327. 
aß hiedurch der Handel der übrigen privilegirten Eisenhändler nicht beschränkt werden soll, 
330. Jedem Hamelemann, der mit innländ. Eisenwaaren handelt, soll gestarter seyn, solche 
durch innländische Haufierer zu verschliessen, IX. 33. Nähere Bestimmung, ebend. Wie e5 
mit ausländischen zu halten, ebend. 
elsenwerke. Administration des Ludwigsthaler, VII. 7#. Abtheilung der Christophsthaler, VIII. 
545. Daß die Beamten bet Eisenhürten den Kreissteuerrärhen nicht untergeordnet seien, VII. 
Bestimmung, die Frohnfreiheir der zu Eisenwerkern gehdrigen Personen beir. W.II. 657. 
t · 
n. 
Lmancipatton,wananOrten,wokeineGerichtebestel)c-I,dieErkennungdarübcr zukomme, 
327. - 
Epauletten. Wirfen nur von besonders hierzu berechtigten Personen getragen werden, VII. 263. 
Ei bfolge in den Fuͤrstl. Graͤfl. und adelichen Familien, VIII. 221. 
Erblehen, s. Lehen. » 
Erbebellungen. Werden von den an jedem Ort bestehenden Theil= und Waisenrichtern, VIIl. 521. 
Bei erimirten Personen von dem K. Tutelarrath besorgt, Vi. 39. 8. 24. 
Erlaubnis · Schelne, s. Pol. Ver. 
Ernd-General- Neicripte VI. Nr. 14. VII. Nr. 36. VIII. Nr. 30. S. . IX. Nr. 20. G. 247. 
Elsfigñedereien. Duͤrfen ohne allerhoͤchste Erlaubnis nicht errichtet werden, VII. 313. Accise, IX. 178. 
Estaffetten- Tare erhoͤht, VII. 313. IX. 1170. 
Erecution, bei Steuer-Ausständen, VII. 390. — bei Schuldklagen. In wie fern sie gegen Kön. 
Diener Stait finden könne, VIII. 277. S. Contumaclal= Verfahren. 
EL#emte. Gerichtoburkeit über sie, VII. 137. 
Eremtlone-Gesuche, s. Militärpflichtigkeit. · 
Exkapltulanten. VII. i77. Deren, Beguͤnstigung, edend. Vorgeschriebenes Verzeichnis derer, die das 
40. Jahr noch nicht erreicht haben, Nr. 39. Beil, S. kanbbataillons. 
Erportations-Steuer, s. Abzugö-Freiheit. 
Expresse Poten, s. Frohnboten. 
  
F. 
Fabrik· und Manufactur- Wesen. Eteht unter der Leltung des Ministers des Innern, VI. 170. 
Die Aufsicht daruͤber hat das Ob. L. Oek. Coll. 219. 
Sabrikanren. Ihre Patent-Abgaben, Acc. O. K. 10. Taggeld der innländ. auf Märkten, F. 17. 
Markt-Accise der ausländ. . 14. Die bei K. Eisenhütten, Hammerwerkern, Stahl-Sensens 
Gewehr= und Blech-Fabriken und bei Salinen für beständig angestellten Personen haben die 
"# gelbulcche Fron-Freiheit zu geniessen, VIII. 657. « 
Fall-then,.LcheI-.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.