Beilage zu Nro. 19. 161
des Koͤnigl. Staats-und Regierungs-Blatts von 1810.
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Instruktion fuͤr die Einbringer der Waisen- und Zuchthaus-Gefaͤlle, und andere, welche mit
Ethebung und Sicherstellung oieser Gefälle beschäftiget sind.
In Beziehung auf den in der Königl. General-Verordnung vom 11. Febr. d. J.
erklaͤrten Vorbehalt, fuͤr die Administration der den Waisen-und Zuchthaͤusern angewiesenen
Gefalle noch eine besondere Instruktion zu ertheilen, wird hiemit folgendes bekaunt gemacht:
Die Verrechnung der nicht unmittelbar in die Dflegamts-Kassen fliessenden Gefälle der
Waisen= und Züchth#user geschteht theils durch die bestellten Ober Einbringer allein, theils
auch und zunacht durch die in jedem Ort befindlichen Unter Einbringer.
Zu der ersten Gartunz gehören:
1) die Gebühren von Aemter Ersetzungen, welche von den Königlichen Kollegien oder De-
Partem its ausgeschrieben oder bestätiget werden,
a) das surplus von Geldstrafen wegen fleischlicher Vergehungen, und
3) der Ertrag von confiscirten Lottogewinnsten.
Uncer die letztere Gattung sind zu rechnen::
5) von gemeinschaftl. Gefällen der Zuche= und Waisenhäuser,
Gass. Quthe. het. Abgaben der Schildwirtche, Bierbrauer, Gastgeber und beständigen
2) die Gebühren von den in der General-Verordnung vom 1I. Febr. d. J. genannten
Kontrakten., ·
3) die Bürgerannahme-Gebühren,
)die Abgaben der Schutzjuden,
5) die Gebühren von Dienst-Ersetzungen der Kommunen und Korporationen,
6) die Gefälle von den Handwerks-Zünften,
7) die Gebühren der Zehendbeständer,
8) die Abgabenk von Erbschaften und Vermächtnissen,
9) die Beiträge von Kommunfrucht-Vorräthen, und ,
10) die zu Deckung des Deficits jaͤhrl. ausgeschriebenen Beitraͤge der piorum Corporum;
b) von besondern Gefaͤllen der Waisenhaͤuser:
der Ertrag des monatlichen Opfers und des Opfers bei Taufen, die freywilligen Beitraͤge bei
Hochzeit-und Ehe-Verspruchs-Malzeiten, bei Schliessung gewisser Kontrakte und bei dem
Ein= und Ausschreiben der Handwerksjungen, und die Einnahme von Schenkungen und Ver-
mächtnissen.