Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Beilage zu Nro. 19. 161 
des Koͤnigl. Staats-und Regierungs-Blatts von 1810. 
— 
Instruktion fuͤr die Einbringer der Waisen- und Zuchthaus-Gefaͤlle, und andere, welche mit 
Ethebung und Sicherstellung oieser Gefälle beschäftiget sind. 
In Beziehung auf den in der Königl. General-Verordnung vom 11. Febr. d. J. 
erklaͤrten Vorbehalt, fuͤr die Administration der den Waisen-und Zuchthaͤusern angewiesenen 
Gefalle noch eine besondere Instruktion zu ertheilen, wird hiemit folgendes bekaunt gemacht: 
Die Verrechnung der nicht unmittelbar in die Dflegamts-Kassen fliessenden Gefälle der 
Waisen= und Züchth#user geschteht theils durch die bestellten Ober Einbringer allein, theils 
auch und zunacht durch die in jedem Ort befindlichen Unter Einbringer. 
Zu der ersten Gartunz gehören: 
1) die Gebühren von Aemter Ersetzungen, welche von den Königlichen Kollegien oder De- 
Partem its ausgeschrieben oder bestätiget werden, 
a) das surplus von Geldstrafen wegen fleischlicher Vergehungen, und 
3) der Ertrag von confiscirten Lottogewinnsten. 
Uncer die letztere Gattung sind zu rechnen:: 
5) von gemeinschaftl. Gefällen der Zuche= und Waisenhäuser, 
Gass. Quthe. het. Abgaben der Schildwirtche, Bierbrauer, Gastgeber und beständigen 
2) die Gebühren von den in der General-Verordnung vom 1I. Febr. d. J. genannten 
Kontrakten., · 
3) die Bürgerannahme-Gebühren, 
)die Abgaben der Schutzjuden, 
5) die Gebühren von Dienst-Ersetzungen der Kommunen und Korporationen, 
6) die Gefälle von den Handwerks-Zünften, 
7) die Gebühren der Zehendbeständer, 
8) die Abgabenk von Erbschaften und Vermächtnissen, 
9) die Beiträge von Kommunfrucht-Vorräthen, und , 
10) die zu Deckung des Deficits jaͤhrl. ausgeschriebenen Beitraͤge der piorum Corporum; 
b) von besondern Gefaͤllen der Waisenhaͤuser: 
der Ertrag des monatlichen Opfers und des Opfers bei Taufen, die freywilligen Beitraͤge bei 
Hochzeit-und Ehe-Verspruchs-Malzeiten, bei Schliessung gewisser Kontrakte und bei dem 
Ein= und Ausschreiben der Handwerksjungen, und die Einnahme von Schenkungen und Ver- 
mächtnissen.
	        
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