Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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De es ver der Hand an einer Uebersicht über den Ererag der ben Waisen= und 
Juchthaus-Pflegen angewiesenen Gefille mangelr; so har jedes Pstegant aur Ende des 
Monats einen Kassen-Rapport an das Königl. Ober-Landes-Oekonomie-Kollegium ein- 
zusenden, und bei einer vorhandenen Unzulänglichkeit des Kassenvorrachs zu Bestreitung 
der Instiruts-Bedurfnisse theils diejenigen Obereinbringereien anzuzeigen, welche mit den 
Quartal-Lieferungen sich im Rückstand befinden, theils auch eine detaillirre Berechnung 
des für den nächsikünftigen Monat eintretenden Bedürfnisses orlihe, um gegen die säu- 
migen Obereinbringer die geeigneten Verfügungen erlassen, und nöchigenfalls auch der ent- 
blösten Kasse die nöthige Unterstützung bei einer andern Pfleg-Kasse anweisen zu können. 
G. 23. 
Zur Belohnung für den Einzug und die Einlieferung der Waisen= und Zuchthausge- 
fülle wird, mit Ausschluß aller übrigen besondern Anrechnungen für erlassene Schreiben 
und andere hieher einschlagende Verrichtungen, folgende Einzugsgebühr von jedem baar ein- 
sehenden Gulden ausgesetz. « 
Fuͤr den Einzug der surplus-Gelder und der confiscircen Lottogewinnste bezieht der da- 
mit bemuͤhte Oberbeamte ausschließlich — z- 3 kr. 
Von den Gebühren bei Aemrer-Ersehungen, welche von den Königl. Kollegien und De- 
partements ausgeschrieben oder bestaͤtiget werden, erhält der Kamerak-Verwalter, der den 
Einug neben dem Tax besorgr, zu gleichen Theilen mit dem Obereinbringer ——:. 3 kr. 
Von Vermächrnissen und Geschenken für die Waifenhäuser, von den Abgaben, welchen die 
#an entferntere Kollareralen und am Fremse fallenden Erbschafren und Legate unterliegen, 
und von dem Erlös aus den Frucht-Vorrathsbeirrägen gehühren dem Ober= und Unter- 
einbringer zu gleichen Theilen « « «.O— ———--:««1kr·.3()lr· 
Von den Beitraͤgen der piorum Corporum erhalten dieselbe miteinander i-—ier 
und von allen übrigen Gefällen haben sie von jedem baar eingehenden f.. . 3 er. 
zu gleichen Theilen zu beziehen. 
  
- 
Für Stellung der Rechnung hat der Obereinbringer sowohl vom Concept als von der 
Reinschrift für jedes Blatt in tabellarischer FormM . :8 kr. 
und in der gewöhnlichen Rechnungsfom. 4 .— :·4 kr- 
jedoch ohne Taggeld und Schreibmaterialien, der Untereinbringer aber für das Kapituliren 
seines Partikulars und statt eines Ansatzes für Schreibmarerialien auf jedes Blatt des 
Partikulars ½ „ „ " v r v v -23 kr. 
anzurechnen, 
  
 
	        
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