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De es ver der Hand an einer Uebersicht über den Ererag der ben Waisen= und
Juchthaus-Pflegen angewiesenen Gefille mangelr; so har jedes Pstegant aur Ende des
Monats einen Kassen-Rapport an das Königl. Ober-Landes-Oekonomie-Kollegium ein-
zusenden, und bei einer vorhandenen Unzulänglichkeit des Kassenvorrachs zu Bestreitung
der Instiruts-Bedurfnisse theils diejenigen Obereinbringereien anzuzeigen, welche mit den
Quartal-Lieferungen sich im Rückstand befinden, theils auch eine detaillirre Berechnung
des für den nächsikünftigen Monat eintretenden Bedürfnisses orlihe, um gegen die säu-
migen Obereinbringer die geeigneten Verfügungen erlassen, und nöchigenfalls auch der ent-
blösten Kasse die nöthige Unterstützung bei einer andern Pfleg-Kasse anweisen zu können.
G. 23.
Zur Belohnung für den Einzug und die Einlieferung der Waisen= und Zuchthausge-
fülle wird, mit Ausschluß aller übrigen besondern Anrechnungen für erlassene Schreiben
und andere hieher einschlagende Verrichtungen, folgende Einzugsgebühr von jedem baar ein-
sehenden Gulden ausgesetz. «
Fuͤr den Einzug der surplus-Gelder und der confiscircen Lottogewinnste bezieht der da-
mit bemuͤhte Oberbeamte ausschließlich — z- 3 kr.
Von den Gebühren bei Aemrer-Ersehungen, welche von den Königl. Kollegien und De-
partements ausgeschrieben oder bestaͤtiget werden, erhält der Kamerak-Verwalter, der den
Einug neben dem Tax besorgr, zu gleichen Theilen mit dem Obereinbringer ——:. 3 kr.
Von Vermächrnissen und Geschenken für die Waifenhäuser, von den Abgaben, welchen die
#an entferntere Kollareralen und am Fremse fallenden Erbschafren und Legate unterliegen,
und von dem Erlös aus den Frucht-Vorrathsbeirrägen gehühren dem Ober= und Unter-
einbringer zu gleichen Theilen « « «.O— ———--:««1kr·.3()lr·
Von den Beitraͤgen der piorum Corporum erhalten dieselbe miteinander i-—ier
und von allen übrigen Gefällen haben sie von jedem baar eingehenden f.. . 3 er.
zu gleichen Theilen zu beziehen.
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Für Stellung der Rechnung hat der Obereinbringer sowohl vom Concept als von der
Reinschrift für jedes Blatt in tabellarischer FormM . :8 kr.
und in der gewöhnlichen Rechnungsfom. 4 .— :·4 kr-
jedoch ohne Taggeld und Schreibmaterialien, der Untereinbringer aber für das Kapituliren
seines Partikulars und statt eines Ansatzes für Schreibmarerialien auf jedes Blatt des
Partikulars ½ „ „ " v r v v -23 kr.
anzurechnen,