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Stuttgart, in Koͤnigl. Ober— Finanz-Kammer, kandwirthschafts-Departements, den 8. Jun.
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Decret der Kdn. Ob. Fin. Kammer, Dep. der indirecten Steuern, die Einlieferung
der ausständigen Stempelstrafen betr. d. d. ö. Jun. 1870.
Da mehrere von den Königl. Collegien und Departements angesezte Stempel = Strafen
noch unberichtigt sind; so werden die Restanten hiemit· aufgefordert) die noch nicht bezahlten
Geldstrafen mit umgehender Post, bei zu befahren habender mißliebiger Verfügung
an die Haupt-Stempelkasse in Stuttgart porktofrei einzusenden. Stuttg. den 6. Jun. 1810.
Straf-Erkenntniß Koͤnigl. Conscriptions-Commission.
Vermög Decrets Königl. Conseriptions-Commisston d. d. 13. Jun. ist Johaun Hözel
von Felldorf, Oberamts Horb, wegen beabsschteter Selbstverstümmlung durch Ausreissung
zweier Zähne, wodurch er jedoch zum Militair-Dienst nicht untüchtig geworden, zur Strafe
mit 106 jähriger Capitulation assentirt worden.
Erkenntnisse des Kduigl. Ober-Justiz= Collegiü# II. Senats.
1) In der Debitsache des geh. Seeretärs Döring zu Stuttgart, wurde in Gemäsheit
des in den Speeial= und Edictal-Ladungen voin 2. Jan. d. J. angedrohten Präfjudizes
erkannt, daß alle diejenige, welche bei der anberaumten Siqiuivarions-Tagfareh und bis
jezt ihre Ansprüche an die geh. Secretär Döringische Debitmasse noch nicht eingeklagt ha-,
mit ihren Forderungen von dieser Masse abgewiesen seyn follen. Seuttgart, den #.
un. 1810.
2) In der Debit-Sache des geheimen Hofraths von Kraft in Zizenhausen bei Stokach
wird andurch in Gemsäsheit des in den Special und Edictal Ladungen vom 3. Merz 1809.
angedrohten Prjudizes erkanne, daß alle diefenige, welche bei der anberaumten Liquidarions-Tazfahrt
und bis seze ihre Ansprüche an die geheime Hofrach von Kraftische Debitmasse
noch nicht eingeklagt haben, mit ihren Forderungen von dieser Maffe abgewiesen seyn
sollen. Seuteg. den 6. Jun. 1810. %
3) In der Wechselklen. Sache des Lorenz Brunner, Kaufmann in Diesenhofen gegen
Samuel Maier in Balingen, wegen einem von lezterem auf Theresja Buhl in Wien trass
sirten von dieser aber nicht acceptirten Wechsel, wurde der Beklagte ab instantia absoloirt.
lbid. cod. "
rn der vor dem Stadtgericht in Heilbronn in erster und vor dem vormahligen
ehuelhe Landvogtei-Gericht Pendofelbt in zweiter Instanz verhandelten Rechtssache zwischen
der Gurleuthaus-Pflege in Heilbronn, Beklagten, Revidentin modo Appellantin,
auch litis Denunciantin an einem, sodann der Weingaͤrtner Gurrathischen Wittwe, nun—
mehrigen Präsenz-Verwalterin Taris daselbst, Klägerin, Revisin modo Appellatin am andern,
wie auch der Senatorin Hemmling und dem Senator Tikot, ebendaselbst, litis Denunciaten
am dritten Theil, po condistionis sine Causa, wurde das processualische Berfahren
erster und zweiter Instanz als nichtig von Amtswegen cassire, und die weitere Verfügung
zu endlicher Ecledigung dieser Sache getrofsen, Stuttg. den 8. Jun. 1810.