Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Stuttgart,  in  Koͤnigl.  Ober—  Finanz-Kammer,  kandwirthschafts-Departements,  den  8.  Jun.

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Decret  der  Kdn.  Ob.  Fin.  Kammer,  Dep.  der  indirecten  Steuern,  die  Einlieferung
der  ausständigen  Stempelstrafen  betr.  d.  d.  ö.  Jun.  1870.

Da  mehrere  von  den  Königl.  Collegien  und  Departements  angesezte  Stempel  =  Strafen

  noch  unberichtigt  sind;  so  werden  die  Restanten  hiemit·  aufgefordert)  die  noch  nicht  bezahlten

  Geldstrafen  mit  umgehender  Post,  bei  zu  befahren  habender  mißliebiger  Verfügung

an  die  Haupt-Stempelkasse  in  Stuttgart  porktofrei  einzusenden.  Stuttg.  den  6.  Jun.  1810.

Straf-Erkenntniß  Koͤnigl.  Conscriptions-Commission.

Vermög  Decrets  Königl.  Conseriptions-Commisston  d.  d.  13.  Jun.  ist  Johaun  Hözel
von  Felldorf,  Oberamts  Horb,  wegen  beabsschteter  Selbstverstümmlung  durch  Ausreissung
zweier  Zähne,  wodurch  er  jedoch  zum  Militair-Dienst  nicht  untüchtig  geworden,  zur  Strafe

  mit  106  jähriger  Capitulation  assentirt  worden.

Erkenntnisse  des  Kduigl.  Ober-Justiz=  Collegiü#  II.  Senats.

1)  In  der  Debitsache  des  geh.  Seeretärs  Döring  zu  Stuttgart,  wurde  in  Gemäsheit
  des  in  den  Speeial=  und  Edictal-Ladungen  voin  2.  Jan.  d.  J.  angedrohten  Präfjudizes
erkannt,  daß  alle  diejenige,  welche  bei  der  anberaumten  Siqiuivarions-Tagfareh  und  bis
jezt  ihre  Ansprüche  an  die  geh.  Secretär  Döringische  Debitmasse  noch  nicht  eingeklagt  ha-,
  mit  ihren  Forderungen  von  dieser  Masse  abgewiesen  seyn  follen.  Seuttgart,  den  #.

un.  1810.

2)  In  der  Debit-Sache  des  geheimen  Hofraths  von  Kraft  in  Zizenhausen  bei  Stokach
wird  andurch  in  Gemsäsheit  des  in  den  Special  und  Edictal  Ladungen  vom  3.  Merz  1809.
angedrohten  Prjudizes  erkanne,  daß  alle  diefenige,  welche  bei  der  anberaumten  Liquidarions-Tazfahrt
  und  bis  seze  ihre  Ansprüche  an  die  geheime  Hofrach  von  Kraftische  Debitmasse
  noch  nicht  eingeklagt  haben,  mit  ihren  Forderungen  von  dieser  Maffe  abgewiesen  seyn
sollen.  Seuteg.  den  6.  Jun.  1810.  %

3)  In  der  Wechselklen.  Sache  des  Lorenz  Brunner,  Kaufmann  in  Diesenhofen  gegen
Samuel  Maier  in  Balingen,  wegen  einem  von  lezterem  auf  Theresja  Buhl  in  Wien  trass

sirten  von  dieser  aber  nicht  acceptirten  Wechsel,  wurde  der  Beklagte  ab  instantia  absoloirt.
lbid.  cod.  "

rn  der  vor  dem  Stadtgericht  in  Heilbronn  in  erster  und  vor  dem  vormahligen
ehuelhe  Landvogtei-Gericht  Pendofelbt  in  zweiter  Instanz  verhandelten  Rechtssache  zwischen
  der  Gurleuthaus-Pflege  in  Heilbronn,  Beklagten,  Revidentin  modo  Appellantin,
auch  litis  Denunciantin  an  einem,  sodann  der  Weingaͤrtner  Gurrathischen  Wittwe,  nun—
mehrigen  Präsenz-Verwalterin  Taris  daselbst,  Klägerin,  Revisin  modo  Appellatin  am  andern,
  wie  auch  der  Senatorin  Hemmling  und  dem  Senator  Tikot,  ebendaselbst,  litis  Denunciaten
  am  dritten  Theil,  po  condistionis  sine  Causa,  wurde  das  processualische  Berfahren
  erster  und  zweiter  Instanz  als  nichtig  von  Amtswegen  cassire,  und  die  weitere  Verfügung

  zu  endlicher  Ecledigung  dieser  Sache  getrofsen,  Stuttg.  den  8.  Jun.  1810.