Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro.  34  1  3  1  .  323
Königlich=  Württembergisches

Staats-und  Regieryngs-Blatt.

Samstag,  18.  Aug.

 

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Da  Se.  Königl.  Majest.  den  Weg  von  Teinach  nach  Calw  in  sehr  schlechter
Beschaffenheit  angetroffen  haben,  so  ist  dem  Kreishauptmann  von  Breitschwert  zu  Calw
wegen  der  ihm  hiebei  zur  Last  fallenden  Sorglosigkeit  eine  Strafe  von  20  Reichsthalern  zu

Gunsten  des  Ludwigsburger  Waisenhauses  vermög  allerhöchsten  Decrets  vom  10.  dies  anzesezt
  worden.

 

Decret  der  Königl.  Ob.  Fin.  Kammer,  Depart.  der  indirekt.  Steuern,  die
Mittheilung  der  in  Umgelds-Sachen  ergehenden  Resolutionen  von  den  Ober=  und  Ca-.
  meraHAemtemaudieOver-Umgelderbetr.d.d.8.Aug.isto.

Da  die  in  Umgelds=  und  Wirthschafts-Sachen  an  die  Ober=  und  Cameral-Aemter  gevichteten
  Resolutionen  und  Concessions-Decrete  den  Oberumgeldern,  öfters  nur  sehr  fpaͤt
und  bisweilen  nicht  einmal  in  Originali,  sondern  blos  in  Abschrift  mitgerheilt  werden;
so  wird  hiemit  verordnet,  daß  diese  Befehle  und  Dekrete  unverzüglich  in  das  Befehl;  Buch
eingetragen,  und  sodann  den  Oberumgeldern  zu  Besorgung  des  Einzugs  und  zu  Belegung
ihrer  Rechnung  in  Originali  übergeben  werden  sollen.  Stuttgart,  in  Königl.  Ober-Finanz-Kammer,
  Depart.  der  indirekten  Stenern,  den  8.  Aug.  180.

Erkenntnisse  des  Kdn.  Ob.  Justiz-Collegii  ll.  Senats.

1)  Die  Appellations-Sache  von  Böblingen  zwischen  dem  Pflugwirth  Johann  Georg

Kienlen  in  Darmsheim,  Bell.  Chi  )7
der  Stadr  Kläg.  Aopella  ekl.  Appellanten,  und  dem  Chirurgns  Burkhard  Eblen  zu  Weil

»  ten  ,  Schuldforderung  aus  einer  Bürgschaft  betreffend,  wurde  wegen
  Mangels  einer  Beschwerde  verworfen,  und  Appellant  zur  Bezahlung  der  in  dieser  Appellations=
  Instanz  aufgegangenen  Kosten  verureheilt.  Sturtg.  den  8.  Aug.  1810.

2)  In  der  Appellarions-Sache  vom  Kloster  Reichenbach  zwischen  Friedrich  Hofer  von
Obermußbach  Vorbeklagten  und  Nachkläger  Appellanren  an  einem,  und  Bernhard  Frey
von  da,  Vorkläger  und  Nachbeklagten  Appellaren  am  andern  Theil,  verschiedene  Prästarionen
  ans  einem  Leibgeding-Comtrakt  berresfend,  wurde  nach  dem  von  dem  Nachkläger  Ap-