Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 35. LI3IO. 335 
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches 
Staats - und Re gie rungs n Bl att. 
Samstag 35. Aug. 
  
  
  
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Die abschrifts-Gebühr der Conseriptions-Listen betreffend. 
Um die Verschiedenheit, die bisher bei Berechnung der Abschrifts-Gebühren der Cen- 
feriptions-Tabellen statt fand, zur Erleichterung der Revision zu entfernen, und diesen Ge- 
genstand bei den nun überall eingeführten gedrukten Tabellen gleichförmig zu behandlen, 
wird hiemit verordnet: « · . 
1) die sämtlichen zur Conseription nöthigen Tabellen werden von der Amtspflege gekaufr, 
und den Stadt= und Amtsschreibereien, die sich über die Verwendung auszuweisen ha- 
ben, übergeben. *4# » 
3) Fuͤr die Abschrift der Conseriptions-Tabellen ohne Unterschied wird vom Blatt 2 kr. 
für die Fortsezung der auf mehrere Jahre- zum Gebrauche eingerichteten Conscriptions- 
Listen vom Blatt 1 kr. und für die Abschrift der Protokolle und Befehle vom Blatr 
3 kr. anzurechnen erlaubt. Stuttg. im Kön. Ob. Land. Oekon. Colleg, den 8. Aug. 1810. 
Decret des Kdn. Katholischen geistl. Raths, an die katholischen Schul-Inspectorate, 
die Prüfung der Schul-Provisoren und Incipienten betr. Sl * * up « 
Den katholischen Schul-Inspectoren wird hiemit der Auftrag ertheile, 
1) die im Bezirk ihres Inspectorats befindlichen noch nicht eraminirten Schul-Provisoren 
nach der Vorscheifr der allgemeinen Verordnung vom 10. Sept. 1808. (Staats= und 
Regierungs-Blart vom J. 1808. Beilage zu Nr. 44.) noch vor Anfang der Win- 
terschule zu prüfen, die bereits eraminirten Provisoren aber der im C. 9. jener Ver- 
ordnung vorgeschriebenen, alle Jahre bis zur Beförderung auf einen Schuldienst 
zu wiederholenden Präfung zu unterwersen, und die Eraminal-Akten, nehmlich den 
Bericht, die beiden Tabellen, die schriftlichen Antworten und Aufsaͤze der Provisoren, 
— beigebrachten Zeugnissen, an das katholische geistliche Rarhs= Collegium 
einzusenden.) »-«»,- - 
2) Zu den Prüfungen selbst haben die Schul-Inspectoren jedesmal einen der vorzuͤglich- 
sten Schul-Lehrer ihres Bezirks, jedoch nicht den ersten Lehrer des zu prüfenden, 
noch denjenigen, bei dem er noch als Provisor steht, beizuziehen.
	        
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