Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Königlich= Württembergisches 
Stagts-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 3. Feb. 
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Königl. Decret, die Dotation des Koͤnigl. Militaͤr-Verdienst-Ordens betr. 
Se. Königl. Majestät haben Sich bewogen gefunden, gleich andern benachbarten 
Scaaten, die Gefälle der Maltheser Commenthureien in dem Königreiche zu incameriren 
und aus denselben eine Dotation des Königl. Militär-Verdienst-Ordens zu bilden. 
Aklerhöchstdieselbe haben daher beschlossen, daß der Fond dergestalt verwendet werden 
soll, daß in Zukunft « 
2GroskreuzedesgedachtenOrdens,jederjährlich2oooß. 
4 Commandeurs ister Classe, jeder jaͤhrlich 1200 fl. 
12 Commandeurs ater Classe, jeder jährlich 1000 fl. und 
- 52 Ritter, jeder jaͤhrlich 300 fl. 
erhalten. · 
»Dies-·Besttmmuyg,erstrektsichjedochnuraufdiejenigeMitgliederdesOrdens-die 
wirklich in Königl. Diensten stehen. ·»·" ·««· 
Hiernach haben Se. Königl. Mas. in Beziehung auf den gegenwärtigen disponiblen 
Fonds bereits die nöthigen Befehle an Allerhöchstihren Finanz-Minister erlassen. 
Decretdes Königl. Ober-Consistoriums, die Einschränkung des häufigen Wechsels 
der Schulprovisoren und ihrer eigenmächtigen Enrfernung von ihren Stellen betreffend; 
d. d. 10. Jun. 1810. 
Da der häufige Wechsel der Schulprovisoren in mehrerer Hinsicht dem Schulunterricht 
höchst nachtheilig ist, dieser Wechsel aber in neuern Zeiten so sehr zugenommen hat, daß 
manche Provisoren oft nur um kleiner Verdrüßlichkeiten, oder um eines geringen Gewinns 
willen, oft schon nach einem halben Jahr oder Quartal ihre Schulen verlassen, und eben 
so manche Schulmeister um ähnlicher kleinlichen Rüksichten willen, ihre Provisoren öfter 
wechselten, auch der Fall neuerlich vorgekommen, daß sich einige Provisoren herausgenom- 
men haben, ohne gehörige Aufkündigung ihren Posten zu verlassen, wodurch der Schulmei- 
ster zum grösten Nachtheil der Schule eine Zeitlang, des nöthigen Gehöülfen enrbehrte; so 
sicht man sich veranlaßt, die hierüber bereits, bestehende Verordnungen dahin auszudehnen, 
daß in Zukunft seder Schulprovisor wenigstens 1 Jahr lang in Einer Schule ausharren, 
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