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kannten, oder fuͤr ihn durch Vergleichung leicht erkennbaren, richterlichen Unterschrif—
ten: da hingegen der Koͤn. Oberamtmann, mittelst seiner Unterzeichnung und Be-
sieglung, theils die ertheilte Bewilligung zur Capital= Aufnahme bekräftiger, theils die
nächstvoranstehende Ramens-Unterschrist des Stadr- oder Amrsschreibers beglaubiget.
Daß übrigens diese Unsere Kön. Worschrift genau beobachtet, und die gegebenen, nach
den Umsiänden auszufüllenden oder abzuändernden Formulare (besonders unter steter Be-
rüksichtigung der in den hier beigedrukten Mustern durch römische Schiift bezeichne-
ten Puncte) in richtige Anwendung gebracht werden, darüber haben Unsere Koͤn. Beamte,
sowohl je bei Bekräftigung der einzelnen, öffentlichen. Schuld= und Unterpfands- Verschrei-
bungen, als auch vorzüglich bei Abhaleung der Vogr-Gerichte, mittelst prüfender Durch-
sccht der Gerichts-Protokolle und Unterpfands-Bücher, pflichtmäsige Sorge zu tragen.
Daran 2c. Stuttg. im Koͤnigl. Staats-Ministerio, den 8. Scpt. 1810.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
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Beilagen.
Roten:
1. Die hier in den Beilagen I. II. u. III. zur Erläuterung, wie die Formulare bei der Ausfer-
tigung ausgefüllt werden, mit römischer Schrift gedrukten Einträge bleiben, nebst
den Klammern, im Verlags- Abdrucke weg; hingegen wird der Raum — gerade
eben so gross, als er hier eingenommen ist — leer gelassen. *
a. Jeder bei der Ausfertigung, nach den Vertrags-Bestimmungen, etwa noch leer gelassene
Haum ist durch Striche unausfüllbar zu machen.
3. Wenn (bel II. und III.) Neben - Verträge oder besondere, von der angenommenen Regel
(abweichende Bedingungen eingegangen werden; so sind diese entweder durch eine leich-
te Abänderung einzutragen, oder anzuhängen, oder können sie auch auf einem besonde-
sTren Bogen verfasst werden, welcher alsdann der Haupt-WVerschreibung mit einer Schnur
so einzuheften ist, dass die beiden Ende der lezteren unter das Oberamts- Siegel gelegt
und durch dieses mit aufgedrückt werden.