Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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kannten, oder fuͤr ihn durch Vergleichung leicht erkennbaren, richterlichen Unterschrif— 
ten: da hingegen der Koͤn. Oberamtmann, mittelst seiner Unterzeichnung und Be- 
sieglung, theils die ertheilte Bewilligung zur Capital= Aufnahme bekräftiger, theils die 
nächstvoranstehende Ramens-Unterschrist des Stadr- oder Amrsschreibers beglaubiget. 
Daß übrigens diese Unsere Kön. Worschrift genau beobachtet, und die gegebenen, nach 
den Umsiänden auszufüllenden oder abzuändernden Formulare (besonders unter steter Be- 
rüksichtigung der in den hier beigedrukten Mustern durch römische Schiift bezeichne- 
ten Puncte) in richtige Anwendung gebracht werden, darüber haben Unsere Koͤn. Beamte, 
sowohl je bei Bekräftigung der einzelnen, öffentlichen. Schuld= und Unterpfands- Verschrei- 
bungen, als auch vorzüglich bei Abhaleung der Vogr-Gerichte, mittelst prüfender Durch- 
sccht der Gerichts-Protokolle und Unterpfands-Bücher, pflichtmäsige Sorge zu tragen. 
Daran 2c. Stuttg. im Koͤnigl. Staats-Ministerio, den 8. Scpt. 1810. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
  
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Beilagen. 
Roten: 
1. Die hier in den Beilagen I. II. u. III. zur Erläuterung, wie die Formulare bei der Ausfer- 
tigung ausgefüllt werden, mit römischer Schrift gedrukten Einträge bleiben, nebst 
den Klammern, im Verlags- Abdrucke weg; hingegen wird der Raum — gerade 
eben so gross, als er hier eingenommen ist — leer gelassen. * 
a. Jeder bei der Ausfertigung, nach den Vertrags-Bestimmungen, etwa noch leer gelassene 
Haum ist durch Striche unausfüllbar zu machen. 
3. Wenn (bel II. und III.) Neben - Verträge oder besondere, von der angenommenen Regel 
(abweichende Bedingungen eingegangen werden; so sind diese entweder durch eine leich- 
te Abänderung einzutragen, oder anzuhängen, oder können sie auch auf einem besonde- 
sTren Bogen verfasst werden, welcher alsdann der Haupt-WVerschreibung mit einer Schnur 
so einzuheften ist, dass die beiden Ende der lezteren unter das Oberamts- Siegel gelegt 
und durch dieses mit aufgedrückt werden. 
 
	        
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