Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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wird aus der Haupt - Urkunde des sogenannten Unterpfands-- 
Zettels die Aufzählung und Beschreihung der dort im 
Einzelnen. eingesezten Unterpfänder nach allen Bestim- 
mungen in Ansehung des vollen oder des nuzbaren Eigen- 
thums u. . W. vollständig übergetragen. ) 
(Haupt Summe) –— 
mit der Versicherung, daß diese hier zu Unterpfändern eingesezten Grundstücke 
(entweder: mir als freies Eigenthum zustehen; 
Oder: als Lehengüter in meinem Besitze vind. und ich zu ihrer Verbkän- 
dung die lehensherrliche Einwilligung erhalten habe; 
Oder: iheils mir etc. — — theils als Lehengüter in meinem etd# —) 
Zur Beurkundung alles Vorstehenden habe ich mich 
(nöthigenfalls, wie oben, unter dem Beistande — — Kriegsvogtes) 
hier eigenhändig unterzeichnet, und um Bekräftigung dieser Sffentlichen 
Schuld= und Unterpfands-Verschreibung das mir vorgesezte Königl. Oberamt 
gebeten. 
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den 18 
T.
	        
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