Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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anstalt,  falls  die  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphen—
anstalt  nicht  versehenen  Postorte  gerichtet  ist;

ch  insofern  die  Anweisung  nicht  mit  dem  Vermerk  postlagernd  versehen  ist,  das  Eilbestellgeld

  für  die  Bestellung  am  Bestimmungsort  bz.  für  die  Bestellung  von
der  letzten  Postanstalt  nach  dem  Wohnorte  des  Empfängers  (8§  21).

Die  Gebühren  unter  a  und  b  sind  stets  vom  Absender  vorauszubezahlen;  dagegen
bleibt  es  in  sein  Belieben  gestellt,  ob  er  die  Gebühren  unter  c  und  d  ebenfalls  vorausbezahlen
  oder  deren  Entrichtung  dem  Empfänger  überlassen  will.

VI  Die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  hat  gleich  nach  Empfang  des  Ueberweisungs-Telegramms
  dasselbe  dem  Empfänger,  ohne  Unterschied,  ob  dieser  im  Ortsoder
  Landbestellbezirk  wohnt,  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen.  Die  Auszahlung
des  angewiesenen  Betrages  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  mit  der  Ouittung  des  berechtigten
Empfängers  versehenen  Ueberweisungs-Telegramms.

VII  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,
sind  ermächtigt,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,  welche  auf
telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  anzunehmen  oder
am  Bestimmungsorte  auszuzahlen.

 

8.  Im  §  19,  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen“  betreffend,
treten  folgende  Aenderungen  ein:
1.  Der  1.  Satz  im  Absatz  XV  erhält  die  Fassung:

Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des
Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest"
auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung
einer  solchen  Person  bedarf.

2.  Der  Absatz  K#  hat  künftig  zu  lauten:

XVI  Formulare  zu  Postaufträgen  können  durch  die  Postanstalten  zum  Preise  von
5  Pf.  für  je  10  Stück  bezogen  werden.  Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene
Rechnung  hergestellte  Formulare  zu  Postaufträgen  postmäßig  zu  verwenden;  es  steht
ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  zu  Postaufträgen
  ganz  oder  theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.

 

9.  Im  §  20,  „Postaufträge  zur  Einholung  von  Wechselaccepten“  betreffend,
ist  im  Absatz  u  zwischen  dem  2.  und  3.  Satz  folgender  neue  Satz
einzuschalten:

Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  zu
Postaufträgen  postmäßig  zu  verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der