Nro. 45. 1 3 1 c. 455
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Mittwoch, 24 Oct.
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Koͤnigl. General-Verordnung, an die Koͤnigl. Ober- und Cameral-Beamte, die
Impostirung der Kolonial-Waaren betr. d. d. 22. Okt. 1870.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. rc.
Da Wir auf das von Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, Könige
von Italien, Beschützer des Rhein-Bundes ru. an Uns, so wie an die Köni-
ge und Fürsten des Rhein-Bundes geschehene Ansinnen wegen Impostirung und Versen-
dung der Kolonial-Waaren, beschlossen haben, auch die gegenwärtig in Unsern Staaten
befindlichen, zum Handel bestimmten und in der General= Berordnung Som 10. dieses Mo-
nats genannten Kolonial= Waaren-Artikel dem durch dieselbe bekanne gemachten Imposte
zu unterwerfen: so ertheilen Wir euch zu Vollziehung dieser Unserer allerhöchsten Verord-
nung folgende Vorschriften:
1) Sogleich nach Empfang des gegenwärtigen Befehls habt Ihr jedes Mitglied des.
Handelsstandes, so wie die Spediteurs und Vorsteher der Lager= und Waag-
häuser Eures Amts-Distrikts anzuhalten, den gesammten Vorrath der in der er-
wähnten General-Verordnung aufgezählten, bei ihnen befindlichen Kolonial-Waa-
ren gewissenhaft anzugeben, zu dem Ende nach Artikeln und Gewicht vollständig in
ein besonderes Verzeichnis zu bringen, und die Richrigkeie desselben bei ihren resp.
Unterthanen und Amts-Pflichten durch ihre Unterschriften zu bezeugen.
In den Verzeichnissen der Spediteurs, und der Lager= und Waaghaus= Beam-
ten ist zu unterscheiden,
a) welche Waaren fuͤr inlaͤndische Handelsleute,
b) welche fuͤr den bloßen Transit bestimmt, und
e) uͤber welche noch keine Dispositionen eingegangen sind.
2) Diese Verzeichnisse sind innerhalb 24 Stunden den betreffenden Cameral-Beamten
einzuhaͤndigen, von welchen unter Zuziehung der Ober- Acciser die tarifmaͤßige