Nro. 47. 18310. a7
Königlich, Württembergisches
Stagts-und Regierungs-Blakt.
Samstag „ 3 Nov.
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Die an den II. Ober-Fustiz-Senat einzusendenden Prozeß-Tabellen betr.
Da man mißfällig wahrzunehmen gehabt hat, daß viele der Königl. Ober-Beamten,
Seadt= und Amts-Gerichte mit den einzusendenden Prozeß, Tabellen im Nükstande verblie-
ben sind; so werden dieselben hierdurch auf das ernstlichste erinnert, nicht nur diese rük-
ständige, sondern auch die auf Martini des laufenden Jahrs zu erstatten schuldige neue
Prozeß= Tabellen, und zwar, wie bei den Pflegschafts-Tabellen üblich ist, mit Beibehal-
unß und Fortsezung derjenigen Nummern, unter welchen die einzelnen Prozesse in den
nächstvorhergegongenen-Tabellen eingerragen waren, um desto zuverläßiger an die Behörde
einzuschiken, je gewißer dieselbe, woferne solche nicht längstens bis den lezten Nev. d. J.
eingekommen seyn würden, ohne Belästigung der Gemeinds-Kassen, auf Kosten der saum-
seligen Beamten, Gerichte und Aktuare durch eigene Kanzleiboten werden abgeholr werden.
Decretum im II. Senat des Königl. Ober-Justiz-Collegit, Stuttg. den 23. Okt. 1810.
Erkenntkniße des Kon. Ob. Justiz-Collegi#i II. Senats.
1) In der Appellations-Sache von Brakenheim zwischen dem Erfeditionsrath und
Cameral-Verwalter Rapp zu Sindelfingen, Bekl. Appellanten, und dem Substituren Chri-
stoph Gottlieb Späth zu Maulbronn Kläger Appellaten, eine Salarien= und Kostgelds-
Streitigkeit betreffend, wurde die Urthel vortger Instanz unter Condemnation des appellan-
tischen Theils in die in der Appellarions= Instanz, aufgegangene ProceßKosten bestätigr.
Stuttgart, den ar. Okr. 1810.
2) In der Appellations-Sache von Biberach zwischen Matthäus Roschmans von Er-
singen, Beklagten, Appellanten, und Joseph Eberle in Baustetten, Kläg. Appellaten, eine
Darlehens-Forderung betreffend, wurde dem Kläger Appellaten besserer Beweiß auferlegt-
Stuttgart, den r. Nov. 1810.
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Se. Königl. Ma f. haben allergnaͤdigst geruhr, vermög allerhöchsten Reseripts von
10 Okt. den bisherigen Ober-Regierunge-Assessor von Linden zum Ober-Regierungsrath
v! ernennen. #