Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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im  andern  Fall  aber  mit  seinen  Bemerkungen  begleitet  an  das  Koͤn.  Ober-Consistorium
  zu  uͤbermachen  hat.

II.)  In  Ansehung  der  katholischen  Kirche  bleibt  es  vor  der  Hand  bei  der  dermaligen
Eintheilung,  in  die  zden  Land-Capiteln.

Die  Abstellung  der  Mahlzeiten  bei  den  Kirchen-Visitationen  betr.  d.  d.  3o.  Okt.  1810.

Da  Se.  Königl.  Masjestät  die  bisherige  Sitte,  daß  bei  den  Kirchen-Visttationen
  der  Dekan  das  Mittagessen  bei  dem  Pfarrer  nahm,  neben  dem  beträchtlichen  Kosten-Aufwand,
  der  durch  diese  Mahlzeiten  verursacht  wird,  dem  Verhälenisse  des  höheren  Dieners
  gegen  den  untergeordneten  und  dem  Zweke  des  Kirchen=  Bisttations-Geschäfts,  ganz
nicht  angemessen  finden,  so  haben  Allerhöchstdieselben  vermög  allerhöchster  Resolution
vom  23.  diß  verordnet,  daß  diese  Mahlzeiten  nicht  mehr  Statt  finden  sollen,  und  weder
der  General:  Superintendent  bei  dem  Dekan,  noch  dieser  bei  dem  Pfarrer,  der  visttirt

wird,  Wohnung  oder  Kost  nehmen  dürfe.  Decr.  Stuttg.  in  Königl.  Ober-Const

storium
den  30.  Okt.  1810.  n,

Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.  propr.

Kdnigl.  Verordnung,  das  Verboth  der  Einfuhr  des  Kaffees  in  die  Königl.  Staaten  betr.
*  d.  d.  S.  Nov.  1810.

Da  Se.  Königl.  Maj.  Sich  gnädigst  bewogen  gefunden  haben,  die  Einfuhr  des
Kaffees  in  die  Kön.  Staaten  gänzlich  zu  verbiethen:  So  wird  solches  zur  Nachachtung
allsemein  bekannt  gemacht.  Deer.  Stutrtg.  im  Königl.  Staats-Ministerio,  den  5.  Nov.
1810.  Ad  Mand.  S.  Reg.  Maj.  pr.

Die  Bevoͤlkerungs--  Listen  betreffend.

Da  in  den  nenen  Formularen  für  die  Bevölkerungs-Tabellen,  welche  den  Bevölkerungs-Zustand

  der  einzelnen  Orte  (Oberämter  oder  Landvogteien)  des  Königreichs  im  Allgemeinen
  darstellen,  bei  der  Rubrik:

„Verbleiben  Orts-(Oberames=  oder  Landvogtei)  Angehörige“

aus  Versehen  die  Fassung  der  älteren  Formulare  beibehalten  worden  ist,  nach  welcher  der
Inhalt  “  Rubrik  das  Resultat  der  voranstehenden  auf  Zuwachs  und  Abgang  ee  beziehenden
  Kolummen  war,  in  den  neuen  Tabellen  hingegen  unter  den  Rubriken  der  Herein=
  und  Hinausgezogenen  nur  die  aus  andern  Staaten  hereingekommenen  und  die  aus
dem  Königreich  gezogenen,  mithin  die  Summen  des  Zuwachses  und  Abgangs  einzelner
Orte,  Oberämter  und  Landvogteien  nicht  vollständig  enthalten  sind:  so  werden  die  mit  der
Redaction  der  Bevölkerungslisien  beauftragten  Behörden  hiemit  erinnert,  bei  ermelter
Rubrik  der  Orts=  (Oberamts=  oder  Landvogtei-)  Angehörigen,  statt  des  Worts:  Verbleiben,
  die  Aufschrift:  ·

»Anzahchksämlichm9k.ks-(Obkkams«s-Landvogtei-)Angehörigen-«

zu  sezen,  und  in  diese  Kolumne  alle  Orts-  (Oberamts-  Landvogtei-)  Angehoͤrigen,  mit
Einschluß  der  aus  andern  Orten,  (Oberämtern,  Landvogteien)  des  Keuigreichs  hereingez-