Nro. 8. 1810. 57
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 24. Febr.
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General-Verordnung, die neue Einrichtung der Waisen-Jucht= und Irrenhaus-Anstalten
im Konigreich betreffend. .
Wir haben für nöthig erachtet, den Waisen-Zucht= und Irrenhaus= Anstalten Unsers
Königreichs nicht nur eine den gegenwärtigen Bedürfnissen angemessene und das Ganze Un-
serer Kön. Staaten umfassende Einrichtung zu geben, sondern auch denselben die zu ihrer
Unterhaltung erforderlichen Fonds anzuweisen, weßwegen Wir hiemit folgendes verordnen.
· H.T.I)AnzahlundBestimmungderverfol)ie6euenJustitute.
Fuͤr Unsere gefammten Koͤn. Staaten besteht
1) ein Waisenhaus in Unserer ersten Restdenz-Stadt Stuttgart für 275 Kinder evan-
gelischer Religion beiderlei Geschlechts,
2) ein für eine gleiche Anzahl Kinder bestimmtes Waisenhans in Unserer zweiten Rei-
kungade Ludwigsburg, cheils für Waisen katholischer Religion, theils für Soldaten-
3) ein Zuchthaus zu Gotteszell bei Gmünd für männliche Sträflinge,
4) ein Zuchthaus zu Ludwigsburg für weibliche Sträflinge, und
5) ein Irrenhaus zu Ludwigsburg. Was die mit dem Zuchthaus in Ludwigsburg bis-
her verbunden gewesene Tuchmanufaktur betrift: so haben auf diese alle neueren Ein-
richtungen bei den Zucht-und Waisenhäusern keinen Bezug, da sie nach der Natur
eines herrschaftl. Instituts zu beurtheilen ist. .
. 8.2.ll.)Behbrdett,unter·welchensiesiehen.
Alle diese Institute stehen in Hinsscht auf die innere Ordnung und Polizek und auf
tuffrrgerichrliche Rechts-Gegenstände unter der Kön. Ober-Regierung, in Ansehung ihrer
6 echrmischen Administration unter dem Königl. Oberlandes-Oekonomie-Collegium, und in
irchlichen Angeregenheiten unter den verfassungsmäßigen höheren geistlichen Behörden, welche
auch den Schul-Unrerricht in den Waisenhäusern zu leiten haben. «
H: 3«m)Specielle Vorschriften 1) fuͤr die Waisenhaͤuser. a) Annahme der Zoͤglinge.
Die Aufnahme sowohl der Waisen, als der Soldatenkinder in die Waisenhäuser ge-
schieht von dem Kön.
Oberlandes= Oeconomie= Collegium auf das Ansuchen der Eltern,
Pfleger oder Verwandeen der Hinder. 3