Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro.  8.  1810.  57
Königlich=  Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  24.  Febr.

 

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General-Verordnung,  die  neue  Einrichtung  der  Waisen-Jucht=  und  Irrenhaus-Anstalten
im  Konigreich  betreffend.  .

Wir  haben  für  nöthig  erachtet,  den  Waisen-Zucht=  und  Irrenhaus=  Anstalten  Unsers
Königreichs  nicht  nur  eine  den  gegenwärtigen  Bedürfnissen  angemessene  und  das  Ganze  Unserer
  Kön.  Staaten  umfassende  Einrichtung  zu  geben,  sondern  auch  denselben  die  zu  ihrer
Unterhaltung  erforderlichen  Fonds  anzuweisen,  weßwegen  Wir  hiemit  folgendes  verordnen.

·  H.T.I)AnzahlundBestimmungderverfol)ie6euenJustitute.
Fuͤr  Unsere  gefammten  Koͤn.  Staaten  besteht
1)  ein  Waisenhaus  in  Unserer  ersten  Restdenz-Stadt  Stuttgart  für  275  Kinder  evangelischer
  Religion  beiderlei  Geschlechts,
2)  ein  für  eine  gleiche  Anzahl  Kinder  bestimmtes  Waisenhans  in  Unserer  zweiten  Reikungade
  Ludwigsburg,  cheils  für  Waisen  katholischer  Religion,  theils  für  Soldaten-3)
  ein  Zuchthaus  zu  Gotteszell  bei  Gmünd  für  männliche  Sträflinge,
4)  ein  Zuchthaus  zu  Ludwigsburg  für  weibliche  Sträflinge,  und
5)  ein  Irrenhaus  zu  Ludwigsburg.  Was  die  mit  dem  Zuchthaus  in  Ludwigsburg  bisher
  verbunden  gewesene  Tuchmanufaktur  betrift:  so  haben  auf  diese  alle  neueren  Einrichtungen
  bei  den  Zucht-und  Waisenhäusern  keinen  Bezug,  da  sie  nach  der  Natur
eines  herrschaftl.  Instituts  zu  beurtheilen  ist.  .

.  8.2.ll.)Behbrdett,unter·welchensiesiehen.

Alle  diese  Institute  stehen  in  Hinsscht  auf  die  innere  Ordnung  und  Polizek  und  auf
tuffrrgerichrliche  Rechts-Gegenstände  unter  der  Kön.  Ober-Regierung,  in  Ansehung  ihrer
6  echrmischen  Administration  unter  dem  Königl.  Oberlandes-Oekonomie-Collegium,  und  in

irchlichen  Angeregenheiten  unter  den  verfassungsmäßigen  höheren  geistlichen  Behörden,  welche
auch  den  Schul-Unrerricht  in  den  Waisenhäusern  zu  leiten  haben.  «
H:  3«m)Specielle  Vorschriften  1)  fuͤr  die  Waisenhaͤuser.  a)  Annahme  der  Zoͤglinge.
Die  Aufnahme  sowohl  der  Waisen,  als  der  Soldatenkinder  in  die  Waisenhäuser  geschieht
  von  dem  Kön.

Oberlandes=  Oeconomie=  Collegium  auf  das  Ansuchen  der  Eltern,
Pfleger  oder  Verwandeen  der  Hinder.  3