Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 54 1 3 1o. -*. 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regieryngs-Blatt. 
Samstag, 15 Dec. 
  
  
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Königliches Haus-Gesez. 
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, souverainer 
Herzog in Schwaben und von Teck, Herzog zu Hohenlohe, Landgraf von 
Tübingen und Nellenburg, Fürst von Ellwangen und Zwiefalten, Buchau, 
Waldburg, Aulendorf, und Ochsenhausen, Graf zu Gröningen, Limpurg, 
Biberach, Schelklingen, Egloffs und Heggbach, Herr zu Altdorf, Heiden- 
heim, Justingen, der Donaustädte, Rothweil, Heilbronn, Hall, Wiesen- 
staig, Wiblingen und Adelmannefelden rc. 2c. 2c. 
Thun kund und sügen hiemit zu wissen: 
Die, durch die Vermehrung Unserer Staaten, durch die Annahme der Königswür- 
de und durch die gänzliche Auflösung der teutschen Reichs-Verfassung so wesentlich verän- 
derten Verhältnisse machen es Uns, als Stifter der Monarchie, als Haupt des Königli- 
chen Hauses und als Vater der nächsten Thron-Erben, zur Pflicht, den durch jene Ereig- 
nisse auch in den Verhältnissen Unsers Königlichen Hauses bewirkten Veränderungen durch 
gegenwärtiges auf alle künftige Zeiten verbindliches Hausgesez und Verordnung eine feste 
Bestimmung zu geben. 
Wir sezen demnach folgendes zur unabweichlichen Richtschnur für alle gegenwärtige 
und zukünftige Glieder Unsers Königlichen Hauses fest, und verordnen wie folgt: 
§. 1. Das Recht der #ronfolge in dem Erb-Königreiche Württemberg bestimmt sich 
durch das Recht der Erstgeburt, so daß mit gänzlichem Ausschluß des weiblichen Ge- 
schlechts in der absteigenden Linie der Sohn dem Vater, und falls jener früher gesterben 
seyn sollte, der Enkel dem Grosvater, und so weiter in der Regierung folgt, sofort aber 
nach Abgang oder in Ermanglung von Descendenten, bei den Collateralen durchans dieje- 
nige Ordnung beobachtet werden soll, welche ehedem in den deutschen Churfürstlichen Häu- 
sern, so wie ehmals in dem Herzoglich Württembergischen Hause eingeführt war. 
G. 2. Sollte der Fall sich ereignen, daß die Succession an einem Prinzen stünde, der 
durch Geistes-Unfähigkeit eder Geistes-Abwesenheit, oder durch torale incurable Blind- 
heit zur Erbfolge untauglich wäre, so muß noch unter der Regierung des Königs, auf
	        
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