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welchen er folgen wuͤrde, der Status morbi auf rechtliche Weise erst constatirt, dann aber
in einer Zusammenberufung saͤmtlicher anwesenden volljaͤhrigen Mitglieder des Koͤnigl. Hau—
ses und des Staats— Ministerti unter dem Vorsiz des Königs der Status noch einmal veri—
ficirt, und sofort durch eine Acte dessen Ausschluß von der Thronfolge festgesezt werden.
. 3. Von der Thronfolge sind ferner alle diejenige ohne weiteres ausgeschlossen, wel-
che für sich oder in ihren Vereltern aus einer nicht ebenbürtigen Verbindung, deren naͤ—
here Bestimmung weiter unten festgesezt wird, entsprossen sind. ,
G. 4. Bei einem minderjährigen König führt die Regentschaft der nach den Jahren
adlieste Agnat im Königl. Hause, welcher in einem aus sämtlichen anwesenden majerennen
Mitgliedern des Königl. Hauses und dem Königl. Staats-Ministerio bestehenden Vor-
mundschafts -Ministerio das Präsidium führt, und nur den Vorzug einer gedoppelten
Stimme in demselben hat. Alle Staatsgeschäfte werden in demselben nach den Anordnun-
gen der vorigen Regierung fortgesezt und verhandelt, und ebengedachtes Vormundschafes-
Ministerium ernennt, im Fall der lezeverstorbene König solches nicht bei Lebzeiten anze-
ordnet, oder durch ein Testament bestimmt hätte, die Erzieher, Aufseher und Lehrer des
minderjährigen Königs und entwirft den Erziehungs-Plan. Der Regent kann keine Or-
dens= noch Standes= Erhöhungen ertheilen, keine Ober-Hofchargen, so das Prädikat Er-
zellenz mit sich bringen, vergeben, keine Ministerstellen, ohne Urthel und Recht, den
hinterbliebenen Ministern des Königs abnehmen; wann solche aber durch den Tod erledige
werden, so sind sie durch das Vormundschafts-Minisierium, aber nur unter der Benen-
nung von provisorischen Ministern, zu ersetzen. Bei dem Militär kann der Regent nur
bis in lI. des General-Majors ausser den Kriegszeiten avanciren, wobei die Anciennität zu
beobachten ist. Alle übrige Bestellungen der Präsidenten und Räthe bei den Collegien ge-
schehen auf Vorschläge der Departements-Minister in dem Vormundschafts-Mimsterio.
Die Ersehungen der Gesandtschafts-Peosten werden von dem Chef dieses Departements
ebenfalls bei dem Vormundschafts-Ministerio in Vorschlag gebracht, und durch dasselbe
bestellt. Die katholische Bißthümer können während der Vormundschaft nicht vergeben,
sondern nur durch Vikarien verwaltet werden. Pensionen, Güter-Verschenkungen, Lehen,
und was dergleichen lucrative Gnadenbezeugungen mehr sind, können von dem Regenten
für Sich, seine Familie und für die übrigen Mitglieder des Königl. Hauses nicht anders,
als mit einstimmiger Bewilligung des Vormundschafts-Ministerii, ertheilt werden. Das
Begnadigunzs-Recht Keht dem Regenten ausschließlich zu. .
G. J. Die Regentschaft hört auf, sobald der minderjährige König durch das zurück-
gelegre 186 Jahr die Vollsährigkeit erreicht hat, als welche Wir hiedurch auf diesen Zeit-
punkt festsezen.
S. 6. Bei den sehr bedeurenden Erweiterungen, welche Wir den Uns angestamm-
ten Staaten gegeben haben, und welche während Unserer Regierung etwa noch Statt
sinden könnten, bedienen Wir Uns andurch des jedem ersten Erwerber zustehenden Rechts,
die Gesemmtheit Unserer Königl. Sctaaten zu einem ewigen und unveräußerlichen §=
deicommiß Unsers Königl. Hauses zu coustituiren, welches in seiner Substanz wesentlich
von einem Könige auf den andern übergeht. Es kann daher kein künftiger König auf kei-
en elei Art eine Verfüung treffen, wodurch das Königreich in seinen wesentlichen Be