Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro.  55.  1  3  10.  555
Koͤniglich,  Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regitrungs-Blatt.

Samstag,  22.  Dec.

 

 

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General-Rescript,  die  Anordnung  einer  neuen  Brandschadens-  Umlage  betreffend.

Zu  Leistung  der  Lasten  und  Entschädigungen,  welche  auf  dem  allgemeinen  Brandverccherungs-Institut
  für  den  Rechnungslauf  von  Georgi#  1810  bis  187.  haften,  ist  eine
neue  Brandschidens-Umlage  nothwendig,  welche  Wir  auf  den  ganzen  Umfang  Unsers  Ksnigreichs
  auf  s  kr.  von  loo  fl.  Gebäude=  Anschlag  zu  bestimmen  Uns  bewogen  gefunden
haben.

Wir  eröfnen“  solches  hiedurch  Unsern  Königl.  Beamten  mit  dem  Befehl,  daß  diese
Brandschadens-Umlage  sogleich  vorgenommen,  und  die  summarischen  Urkunden  uͤber  den

etrag  derselben  laͤngstens  innerhalb  4  Wochen,  die  Beitraͤge  selbst  aber  zur  Helfte  innerhalb
  6  Wochen,  zur  andern  Helfte  bis  lezten  Merz  181  1.  zur  Brandschadensversicherungs-Casse
  unfeylbar  eingeliefert  werden  sollen.  ·

Indem  Wir  Uns  uͤbrigens  uͤber  die  Behandlung  dieser  Umlage  im  allgemeinen  auf
die  in  dem  lezten  Umlage-Rescript  vom  6.  Jun.  v.  J.  (Staats--  und  Regierungs-Blatt
Nr.  27.  vom  Jahr  1800.)  enthaltene  Bestimmungen  beziehen,  geben  Wir  sämrlichen  Kénigl.
  Oberämtern  zu  erkennen,  daß,  da  diese  Umlage  nach  dem  pro  Georgii  1810.  entworfenen
  Kataster  des  Brandversicherungs-Fonds  repartirt  werden  muß,  auch  die  Umlags=  Urkunden
  auf  diese  für  jedes  Oberamt  nach  dem  B'stand  an  Georgit  1810.  entworfene  Grundlage
  zu  ferrigen,  und  hiebei  die  in  Folge  des  Organisations-Manifests  vom  27.  Oct.  d.  J.
vorgegangene  Veränderung  in  Beziehung  auf  den  Umfang  der  einzelnen  Oberämter  nicht  zu
berüksichtigen  seil.  Daran  2c.  Stnttgart,  in  Königl.  Ober-Regier,  Ob.  Pol.  Depart,  den
18.  Dec.  1810.

Erkenntniße  des  Kön.  Ob.  Justiz=  Collegi#  II.  Sengts.

1)  In  der  Rechts-Sache  erster  Instanz  zwischen  Maria  Casimir,  Grafen  Schenk
von  Castell,  vormaligen  Fürstlich  Eichstadtischen  Geheimen  Rath  und  Hofkammer=  Prästdenten,
  modo  dessen  Erben,  Klägern,  und  dem  Freiherrn  Johann  Baptist  von  Ulm,  zu  Mittelbiberach,
  gewesenem  Fürstlich  Eichstädtischen  Geheimen  Rath  und  Regierungs-Präsidentem,
  Beklagten,  rükständige  Zinsen  aus  einer  auf  die  Herrschafeen  Mitcelbibersch  und  Mar-