Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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gut,  jedoch  ohne  Veräußerlichkeit  der  Substanz  gestattet,  wenn  unabweisliche  Nothwendigkeit
  vorliegt  oder  entschiedener  nachhaltiger  Nutzen  dadurch  erzielt  wird.
Minderjährige  Agnaten  werden  durch  Vormünder  vertreten.

Artikel  VII.

Für  den  Fall,  daß  der  Mannsstamm  einer  Linie  ausstirbt,  geht  das  hinterlassene
Stammgut  in  Haupt-  und  Nebensache,  in  Beweglichem  und  Unbeweglichem  auf  den  Chef
der  noch  blühenden  Linie  über  und  wird  mit  dem  Stammgute  dieser  Linie  in  Ein  nach
der  Primogenitur-Ordnung  vererbendes  Gesammtgut  vereinigt.  Auch  der  Nachlaß  des
letzten  Besitzers  wächst  dem  Stammgute  zu,  sofern  er  nicht  inter  vivos  oder  mortis  causa
darüber  verfügt  hat.

Artikel  VIII.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  der  bis  dahin  getrennten  Stammgüter  in  Ein
Gut  in  der  Hand  des  Chefs  der  fortblühenden  Linie  erhöhen  sich  die  Apanagen  der
Nachgebornen  und  die  Bezüge  der  Töchter  in  der  Weise,  daß  die  Beträge,  welche  bisher
jede  Linie  allein  leistete,  zusammengezogen  und  künftig  in  Einer  Summe  den  Berechtigten
verabfolgt  werden.

Außerdem  wird  —  neben  diesen  statutarischen  Bezügen  —  den  Töchtern  des  letzten
Besitzers  der  erloschenen  Linie  und  beziehungsweise  den  Kindern  seiner  vorverstorbenen
Töchter  eine  Aversalsumme  von  ...  ...  Mark  von  dem  Stammgutsnachfolger  zu  gleichheitlicher
  Vertheilung  ausbezahlt.  Auf  entferntere  Grade  erstreckt  sich  diese  besondere  Zuwendung
  nicht.  Hinterläßt  der  letzte  Chef  der  aussterbenden  Linie  eine  Wittwe,  so
erhöht  sich  ihr  Wittum  vom  obigen  Zeitpunkte  an  auf  den  Betrag  von  ...  ...  Mark.

Artikel  IKK.

Sollte  das  Fürstenhaus  Oettingen  im  Mannsstamme  gänzlich  erlöschen,  so  bleibt
das  gesammte  Stammgut  gleichwohl  bestehen  und  wird  nicht  der  Disposition  des  letzten
Besitzers  überlassen.  Es  findet  wiederum  Succession  nach  Erstgeburtsrecht  in  Linealerbfolge
statt  und  zwar  succedirt  —  mit  Ausschluß  einer  Regredienterbschaft  —  zunächst  die  älteste
Tochter  des  letzten  Besitzers  und  beziehungsweise  ihre  Descendenz,  in  Ermanglung  einer
solchen  die  zweit=  resp.  drittälteste,  und  wenn  direkte  Nachkommen  nicht  vorhanden  oder
kinderlos  gestorben  sind,  diejenige  Tochter,  welche  nach  der  für  den  Mannsstamm  bestan-