Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Uebersteigt  die  Summe  des  ordentlichen  Gehalts  den  gesetzlichen  Mindestbetrag  de
den  Gesammtbetrag  der  gesetzlichen  Durchschnittsgehalte,  so  darf  der  Ueberschuß  in  dit
zu  gewährende  Aufbesserung  eingerechnet  werden.

Art.  1  und  4  des  Gesetzes.
§.  2.

Nach  Art.  4  Abs.  1  des  Gesetzes  ist  für  die  Berechnung  des  Aufesserungebeteoc
welcher  nach  Art.  6  vom  1.  Juli  1873  an  abzureichen  ist,  die  in  diesem  Zeitpunkt  in
Geltung  befindliche  Einkommensbeschreibung  maßgebend.  Es  darf  daher  auch  zum  Zwe
der  gegenwärtigen  Aufbesserung  der  in  dieser  Beschreibung  enthaltene  Anschlag  des  Güter
ertrags  und  der  Naturalbesoldungen  nicht  erhöht  und,  dem  entsprechend,  der  Betrag  det
Geldbesoldungen,  wie  er  in  der  erwähnten  Beschreibung  vorgetragen  ist,  nicht  verminde
werden.

Ebenso  dürfen  Gehaltstheile,  welche  bisher  in  den  ordentlichen  Gehalt  nicht  einge“
rechnet  worden  sind,  zum  Zwecke  der  gegenwärtigen  Aufbesserungen  nicht  beigezogen  werdel-F.

  3.

Die  gesetzliche  Holzbesoldung  der  unständigen  Lehrer  ist,  gemäß  dem  schon  bishe
von  den  Oberschulbehörden  beobachteten  Grundsatz,  als  für  das  Winterhalbjahr  von
15.  Oktober  bis  15.  April  bestimmt  zu  betrachten.

S.  4.  ·

Die  Gehalte  der  Stellvertreter  und  Hilfslehrer,  bei  welchen  die  Schullehrer-Pension“
kasse  ganz  oder  theilweise  betheiligt  ist,  betragen,  mit  Einschluß  der  Vergütung  für  den
gesetzlichen  Frucht=  und  Holzbezug,  nach  den  in  §.  1  Z.  II  der  Ministerialverfügung
vom  23.  Mai  1872  bezeichneten  Abstufungen  vom  1.  Juli  1873  an:

a)  der  Stellvertreter  und  der  Hilfslehrer  mit  Amtsverwesersgehalt:
408  fl.  20  kr.  (700  Mark),
431  fl.  40  kr.  (740  Mark),
455  fl.  —  kr.  (780  Markh,
b)  der  Hilfslehrer  mit  Lehrgehilfengehalt:
350  fl.  —  kr.  (600  Mark),
361  fl.  40  kr.  (620  Mark),
373  fl.  20  kr.  (640  Mark).

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