Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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affung derselben, IX. 169. *5*½• 
Lertur. bscheffung derlealn. derselben gehört zum Ressort des Kbs. Cabinets-Ministeriums, 
I. 7 F. 3. , 
Trager Vis dah den Jollämtern die Last eines Trägers (Traget) zu berechnen, Z. Tarkf. S. 28.29. 
vonfiro „ Güter. Durchgangs-Zoll, oll= H. P. 34 2c. Rürzoll, . 38. Welche durch das Reich ge- 
s Güfer innländ. Handelsleute als Transito-Güter zu behandeln, und welchexohne Ruk- 
vergütung dem Ein= und Ausgangs-Zoll unterworfen seien, IX. 171. . 
TmnsitoszolhS.Ourchgangs-Zoll, 
Trauergeläme«BudemAhsteikbmdek.FükstlsGkckfl«UU,dAdel.Gk1tsberrn-Vll.7,7. 
Trauungen. Serafe der Geistlichen, die solche bei K. Dienern verrichten, welche die allerhichste Be- 
willigung zum Heirathen nicht erhalten haben, Vl. 113. Deßgl. bei Personen, die im Mili- 
3 stehen, X. 100. Was bei den Trauungen ausländischer Personen und Vaganten 
zu beobachten, VlI. 854. — Verschiedener Confesstons-Verwandten, 600. Oro. — Der Mili- 
tärpersonen, VIII. 231. 352. Die ohne allerhöchste Erlaubnis ausserhalb des Reichs geschehene 
Trauungen Kdn. Unterthanen sind ungülrtig, 430. · 
Tumult. Befrafung der Urheber und Theilnehmer eines Tumults, X. 78. art. 27 — 29. Vergl. 
Aufrubr. 
Tutelar= Nath. Bestimmung und Personale, VI. 14. S. 44. 39. #. 24. 
u. 
Ueberweisung, rechtliche. Oie wirkliche Eristenz eines Rests ist hinreichend, den Residnar für über- 
wiesen anzunehmen, VI. 147. Auch ohne Bekenntniß, auf bloße rechtliche Ueberweisung hin, 
soll die ordentliche gesezliche Strafe erkannt werden, IX. 169. # 
Uhrenmacherel. Als eine freie Kunst erklärt, und der Unterschied zwischen der Groß= und Klein- 
Uhrenmacherei aufgehoben, IX. 4. . - 
Ums-lex Aufgang eisr durchgangigen Gleichheit bei demselben in den gesamten Koͤn. Staaten, 
VII. 313. Berechnung desselben, ebend. §. * 6. Was davon als Hausbrauch abgezogen wer- 
den darf, §5.6. Vorschrifren wegen der Lieferung der Umgelds-Gesälle, VII. 316. 1X. 437. 
Wann der Umgelds-Abstich vorzunehmen, VIII. 23z7. IX. 226. X. 25. Oie iu Um- 
elds-Sachen ergehenden Resolutionen sollen von den Ober= und Cameral-Aemtern den Ober- 
geldern in originali übergeben werden, X. 323. 
Umgelds= Beamte. Obliegenheiten und Dienshuerrichtungen der Ober-Land= Stadt= und Dorf-Um- 
sder, und der Umgelds-Visitatoren, VIl. 316. cc. O. K. 2. Geschärfte Vorschrift für sie 
ei Wein= Verkäufen und Einlagen, VIII. qo. or. Acc. O. J. 39. 33. Was die Oberbeamten 
von Personen, die zu Umgelders- Stellen vor eshiagen werden, zu berichten haben, IX. vol. 
Was die Oberumgelder bei Ertheilung der Erlaubnis-Scheine zum Ausschenken des eigenen 
Herbst= Ertrags zu beobachten ’v8*½½nn 321 
Umgelds-Kechnungen. Vorschrifte###e Einrichtung und Einsendung derselben betr. VII. 316. 458. 
. xållöi 54. 237. I# 20. 274. Die Ober-Umgelder sollen känftig die Rechnungs-A-cten voll- 
ndig einsenden, X. 85. 
Umgelds Strafen. Wie die Vergehen und Defraudationen in Umgeldssachen zu untersuchen und zu 
bestrafen, VII. Zus. Wie die Umgeldsstrafen zu verrechnen, IX. r*5 431. 
Ungerades. Bei Natural« Entrichtungen durch Abkauͤf zu berichtigen, VII. 121. Abkaufs= Preise 
für die in jener Verordnung nicht genannten Fruchtgattungen, VIII. 522. 
Uniform. Den Patrimonialbeamten und Dienern untersagt, VII. 263. Uniform der Kreis-Steuer- 
räthe, VIII. 149. — Der Oberamtleute, Amtlente und Cameral-Verwalter, X. 506. 
Universitär, Tübingen. Das Curatorium derselben gehdrt zum Geschäftskreise des Geistl. Depart. 
VI. 8. . 8. Das Oekonomische zum Ressort des Ob. Landes-Oek. Coll. 9. K. 20. Verbind= 
lichkeit auf derselben zu studieren, 96. VII. 629. — Akademische Wuͤrden nur von ihr anzu- 
nehmen, VI. 147. Credit-Gesez, VIII. ros. Censur-Behdrden, 277. Ist mit ihren Insti- 
tuten von der Capital-Besteurung frei, 425. Verordnung wegen des Besuchs der Collegien, 
   
	        
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