Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Geht  die  Mißhandlung  noch  in  ein  größeres  Verbrechen  über,  so  wird  die  ..
desselben  nach  Verhaͤltniß  h  ·  7ch  Strafe

W  ine  Anzahl  i  stens  uhen  de  scue  üb

Wenn  eine  Anzahl  von  wenigste  -  über  sechszehen  Jahre-  ente
lich  zusammenrottet  ,  um  sich  einer  obrigkeitlichen  Stelle  oder  leeh  in  Wrinch  öfle
Amts  mit  Gewalt  zu  widerseßen,  oder  ihr  die  Erlassung  oder  Zurücknahme  einer  Verfagun
-abzutrohzen,  oder  wegen  einer  amtlichen  Handlung  an  ihr  Rache  zu  nehmen,  so  treten  nach
Verschiedenheit  der  Gefahr,  der  angewendeten  Gewalt  und  der  vexübten  Mishandlungen,
solgende  Abstufungen  in  der  Bestrafung  ein:  -

Art.  XXVIII.

Hat  die  zusammengelaufene  Menge  zwar  ihre  Absicht  durch  Drohen,  Lärmen  oder
Schimpfen  zu  erkennen  gegeben,  sie  ist  aber  auf  Befehl  der  Obrigkeit,  der  Polizeydiener
ouder  des  herbeygekommenen  Militärs  gleichbald  auseinander  gegangen:  so  sind  die  Urheber
des  Tumults,  se  wie  die  Anführer  und  Sprecher.,  mir  Ein-bis  dreyjähriger-,  auch  die
Ponstige  Theilnehmer  mit  Gefängniß=  Festungs=  oder  Zuchthausstrafe  nach  Verhältniß  der

Verschuldung  zu  belegen.
Art.  XXIX.  41
War  zu  Auseinandertreibung  der  im  Aufstande  Begriffenen  die  Anwendung  militaͤrischer
vder  polizeylicher  Gewalt  nothwendig,  ohne  daß  jedoch  von  den  Zusammengerotteten  wirkl

che  Gewaltthätigkeiten,  verübt  worden  sind;  so  wird  die  Strafe  verdoppelt.
Art.  XXTK.  ·

Sind  wirkliche  Gewaltthaͤtigkeiten  durch  thaͤtliche  Mishandlung  obrigkeitlicher  oder
anderer  zum  Schutze  derselben  herbeygekommenen  Personen  und  Wachen,  oder  duͤrch  Er—
brechung  und  Beschaͤdigung  oͤffentlicher  oder  anderer  im  Besitze  obrigkeitlicher  Hersonen  befindlichen
  Gebäude,  oder  durch  gewaltsame  Eröffnung  der  Gefängnisse,  um  Gefangene  zu
befreyen,  begangen  worden:  so  haben  die  Anstifter  des  Aufstandes  und  die  Rädes  führer
  nach  der  Größe  der  Mishandlung,  der  Wichtigkeit  der  mißhandelten  Personen  und  Sachen
  und  dem  Grade  ihres  Vorsatzes,  eine  drey  bis  achtjährige  —  und  die  Mitmheber  der
Gewaltthätigkeiten  eine  zwey-bis  sechsjährige  Zuchthaus-  oder  Festungs=  Strafe  verwirkt.

1  Bey  den  übrigen  Theilnehmern  kann  die  Gefängniß-Feskungs=  oder  Zuchthaus=  Strafe
8  auf  zweyjährige  Dauer  steigen.  «  «

euf  zweyjährige  D  steig  Art.  XXXI.  ·

Wer  bey  einem  Aufstande  mit  Waffen  oder  andern  toͤdtlichen  Werkzeugen  erscheint,
oder  andere  Theilnehmer  absichtlich  zu  diesem  Gebrauche  damit  versieht,  hat  eine  sechs--  bis
achtzehenmonathliche  Verlängerung  der  Strafe  zu  erwarten.

Art.  XIIII.  #
odschlag  oder  eine  Brandstiftung  erfolgt,  so

Ist  bey  einem  Aufruhr  ein  Mord,  T
werden  die  Thäter  nach  Maßgabe  der  für  diese  besonderen  Berbrechen  bestehenden  Vorschrif-#en

  mit  dem  Tode  bestraft.  4
Art.  XXIXII.  #  .

Wer  einen  gegen  die  Person  des  Königs  oder  des  Regenren  selbst  gerichteten  Aufruhr

erregt,  um  demselben  eine  Regierungs-Handlung  oder  die  Zurücknahme  eines  Befehls  abes

musthigen,  oder  wer  ssch  bey  einem  solchen  Aufstande  zum  Anführer  aufwirft,  hat  die