Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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5)  Personen,  die  unter  dem  besonderen  Schutze  des  Staats  stehen,  dem  Feinde  ver—
raͤth  oder  ausliefert,
ist  nach  dem  Grade  seiner  Verschuldung  und  der  fuͤr  den  Staat  oder  einzelne  Mitglieder
entstandenen  Gefahr  und  Schadens,  mit  Festungs-Arrest,  Festungs-Arbeit  oder  Suchthausstrafe
  von  Ein  bis  Sechs  Jahren  zu  belegen.  #Aun  -
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Im  Verhaͤltnisse  mit  fremden,  nicht  feindlichen  Staaten  wird  ein  Landesverrath
begangen,  wenn  ein  Unterthan  den  Staat  in  seinen  auswaͤrtigen  Verhaͤltnissen  vorsaͤtzlich
in  Gefahr  und  Schaden  bringt,  wenn  er  z.  B.  die  Zeichen  der  Landes-Grenzen  verrückt,
wenn  er  Urkunden  oder  andere  Beweismittel  von  Rechten  und  Anspruͤchen  des  Staats  mit
Vorsatz  unterdruͤckt  oder  verfaͤlscht,  wenn  er  ein  ihm  aufgetragenes  Staats-Geschaͤft  mit
Auswaͤrtigen  aus  Gunst  oder  Eigennutz  zum  Nachtheile  des  Staats  ausfuͤhrt,  oder  wenn
er  eine  ihm  aufgetragene  geheime  Negotiation  oder  andere  Staats-Geheimnisse,  Urkunden
und  Nachrichten,  deren  Mittheilung  und  Bekanntmachung  dem  Staate  Nachtheil  bringen
und  gegen  sein  Interesse  benutt  werden  könnte,  verräth  und  ausliefert.

Weer  sich  dieses  Verbrechens  schuldig  macht,  wird  nach  dem  Grade  des  bösen  Vorsatzes
  und  der  Größe  der  entstandenen  Gefahr  oder  Schadens,  besonders  aber  auch  nach
Maßgabe  seiner  höhern  und  mit  Einfluß  begleiteten  Stelle,  mit  Ein  =  bis  sechsjähriger
Gefängniß=  Festungs=  oder  Zuchthaus-  Strafe  belegt.

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Wer  zu  Unterstuͤtzung  wirklicher  oder  vermeintlicher  Rechts-Anspruͤche  gegen  den  Staat
oder  Mit-Unterthanen,  oder  in  öffentlichen  Angelegenheiten  des  Landes  und  einzelner  Landestheile,
  den  Beystand  und  die  Einmischung  einer  auswärtigen  Macht  in  die  Regierungs=Rechte
  des  Staats  nachsucht,  befördert  und  vorsätzlich  herbeyführt,  hat  sechsmonathliche
bis  zweyjährige  Gefängniß=  oder  Festungsstrafe.  verwirkt.

Art.  4

Welcher  Unterthan  entweder  andere  Unterthanen  durch  Beerug  oder  hinterlistige  Vorstellungen
  zur  Auswanderung,  oder  Soldaten  zur  Desertion  verleitet,  oder  insgeheim  für
einen  auswärtigen  Staat  Truppen  wirbt,  oder  Personen,  die  den  besondern  Schu  des
Staats  genießen,  ins  Ausland  verraͤth  oder  eigenmaͤchtig  ausliefert,  soll,  nach  der  Groͤße
der  Verschuldung,  mit  vier;  bis  zehenjähriger  Gefängniß=  Zuchthaus-oder  Festungs=  Strafe
belegt  werden.  -

Art.  XVIII.

Bey  allen  diesen  Arten  von  Staats-Verbrechen  sind  die  bey  dem  Hochverrathe  ausgedruͤckten
  Rechts  rundsaͤtze  von  ausserordentlicher  Bestrafung,  wenn  nicht  alle  gesetzliche  Erfordernisse
  zur  Erkenung  der  ordentlichen  Strafe  vorhanden  sind,  von  Bestrafung  der
Theilnehmer  und  Gehülfen,  des  Versuchs,  ingleichem  der  Fahrläßigkeit,  auch  von  Verbindlichkeit
  der  Unterthanen  zur  Anzeige,  ebenfalls  anwendbar.

Art.  XIX.

Wer  mit  vorsählicher  Verleung  der  schuldigen  Ehrfurcht  gegen  die  Würde  des  Ksnigs,
  oder  in  der  Minderjährigkeir,  des  Regenten,  sich  Beleidigungen  gegen  denselben
erlaubt,  ist,  wenn  die  That  nicht  durch  einen  Angriff  auf  das  Leben  oder  die  Freyheit  desselben
  in  Hochverrath  übergeht,  des  Verbrechens  der  beleidigten  Majestät  schuldig.