Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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euch windet gefäbrliche oder wegen geringerer Verbrechen verhaftete Inqgulslten, wenn sie 
der Flucht verdächtig sind, wenigstens. zur Machtzelt Fesseln anzulegen. 
. Zur Aufsicht über die Gefängnisse und die Gefangenen sind unumgänglich starke, 
beberzte, thätige und gesunde Männer undthig, von deren Gewisseuhaftigket, Amtetreue und 
regelmäßiger Lebensart man verslchert seyn kann. Schwächliche, alte und gebrechliche Ge- 
fangenwärter sind anderwärts zu versorgen; nochläßige, dem Trunk ergebene und unred- 
liche Leure aber ohne Nachsicht von ibren Stellen zu entfernen. 
9) In Ansehung der Pflichten der Gefangenwärter wiederholt man die am 35. vor. 
Mon. erthbeilte Weisung, nicht alleln die Gefängnisse selbst und die Beschaffenbeit ihrer 
Wände, Bdden, Decken, Thüren, Oefen, Fenstervergitterungen, se wie die Betsstellen 
und die etwa den Gefangenen angelegten Schliessen mehrmals den Tag äber und oft auch 
zur Rachtzeit unversehens zu untersuchen, und auf jeden Verdacht eines Ausbruchs-Unter- 
nehmens aufs genaueste Acht ju haben, sondern auch außerhalb derselben mehrmals Um- 
gang zu halten. · 
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gerleben ist, und manchmal zu versuchen, ob sie nicht durch schnelles Aufreißen gedffnet 
werden kdnnen. 
10) Die hler erwähnten Funktionen hat der Gefangenwärter weder seinem Cbewelb 
noh selnen Kindern noch sonst jemand zu überlassen, sendern, wenn er daran verblndert 
seyn sollte, dem ihm vorgesetzten Beamten davon die Anzeige zu machen, Tamlt dieser 
einem andern beeldigten Polizei-Bedienten deshalb den erforderlichen Auftrag machen kann. 
Bel verwegenen Gefangenen, oder wenn aus Mangel an Raum mehrere Verbaftete 
belsammen in einem Gefängniß sich besinden, bat er die Vorslcht zu gebrauchen, daß er, 
so oft er das Gefängniß betrin, elnen Gehülfen mit sich mimmt. « 
11) Ist das Gefaͤngniß nicht so beschaffen, daß es an sich hinlängsiche Slcherheit ge- 
gen die Entweichung eines Verbafteten gewährt, und ist der Gebrauch der Schllessen ent- 
weder nicht anwendber oder nicht hinreschend: so Hat der Beamte dasslbe durch besiellte zu- 
verläßige Leute bewochen zu lassen, wobel aber pem Gefangenwärter obliegt, bfters und 
zu ungewissen Stunden nachzusehen, ob die Wächter ihre Schuldigkelt ihun. 
In jedem Falle ist den Nachtwächtern zur Pflicht zu machen, daß sie bel lhrem nscht- 
lichen Umgang zu jeder Stunde auch den Plat, wo das Gefingnißgebäude sich befinder, 
besuchen, und auf alles, was innerbalb des Gebäudes oder in dessen Umgebungen vorge- 
ben kbante, lhre Abfmerksamkeit richten sollen. 
12) In Hinsicht auf die Verkstigung ist mir allem Ernst darüber zu Halten, daß die 
Gefangenen mit binlänglicher und gesonder Nabrung versehen werden. Ist ein Verbafte- 
ter im Stande, eine bessere Kost als die gewdbaliche zu bezahlen: so kann ihm diele, in- 
ofern kein Uebermoas dabt#t## vorgehr, nicht verweipert werden. Es hat ober der Gefan- 
geuwärter sorgfältlg darauf fu sehen, deß dem Verhofteren unter den Speisen nichts uner- 
-laubtes zugebracht wird; #“ wie es Aberhaupt selne Obllegenheit ist, bei dem Spelsen der 
Gefangenen jedesmal gegenwstig zu seyn. -««
	        
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