neu verehlichten eremten Personen mit der Bemerkung: ob das Zubringens= Inventarlum
von ihnen errichtet, und bel welcher Behbrde solches übergebeu worden, durch die Amts-
schrelberel verferiigen zu lassen, und an den Kbnigl. Tutelar-Rath einzusenden.
Deeret. Stuttgart, im Königl. Tutelar-Rath, den so. Dec. 1610.
Ex spee. Mand.
Decret des Königl. Ober Lantes = Hekonomse = Colleglams, in Betreff der
Herstellung der neuen Amts-Verbands= Verhältnisse; d. d. 7. Jan. 1611.
Es ist mittest der aus Gelegenheit der Combinatlon des Oberamts Neuffen mit dem
Oberamt Rürtingen schen I. d. 20. Mal 280r erlassenen Königl. Resolution, (Staats-
und Regierungs-Blatt Nro. 34.) die allerhöchste Willens-Meinung erbffnet worden,
daß die aufgeldßten und einem andern Oberamt zugethellten Ober= und Staabs-Aem-
ter, so wie einzelne von einem Oberamt abgerissene und einem andern Oberamt ein-
verleibte Amtsorte in Ansehung ihrer selt dieser Vereinigung entstandenen Schulden
und Drästatlonen in die Confraternität mit demjenigen Oberamt treten sollen, dem sle
durch die neuen Aemter-Comblnatienen zufallen.
In dieser Gemäßheit wurden auch in olelen Oberämtern durch die elfrigen und zweck-
mäßigen Bemähungen der Beamten, Vorsteher und Offleialen die neuen Amts-Verbands-
Verbältnisse meistens durch gätliche Uebereinkunft, hler und da auch nach zuvor von dem
Kbnigl. Ober-Landes Oek ie-Collegium erfolgter Entscheldung der vorgelegten streitigen
Munkte, hergestellt, wo hingegen in einigen andern dießfalls die gewünschte Verelnigung in
Hlnslcht auf den Social-Werband noch nicht zu Stande gekommen ist.
Dle neueste Aemter= Elnthellung macht es nun um so nothwendiger, daß alle fräbe-
ten Soclial- Verhaͤltnisse, in welchen einzelne Orte der vormallgen Oberämter zuvor unter
sich gestanden sind, aufgelbßt werden, und daß sie ihr zuvor besessenes gemelnschaftliches
Aktio= und Passto-Vermbgen nach dem Maßstabe, nach welchem sie hleran bisher Theil
gehabt haben, unter sich verthellen.
Und wenn gleich die Umstände es erheischen, daß die vor der neuesten Aemter-Eln-
tbellung vom 37. Okt. 1810 einem Oberamt einverleibten Amtserte ihre Steuren, Amts-
schäden und Amte -WVergleichungs-Kosten noch bis nächstkünftig Georgil zu derjenigen Amts-
flege entrichten, der sie zuvor zugetheilt waren: so muß hingegen um so zuverläßiger an
diesem Termin der neue Orts-Verband in selner Wirksamkelt sich zeigen, daber die Land-
odgte, Steuer-Räthe und Ober-Beamte sich alles Ernstes angelegen sepn zu lassen Faben,
ln dieser Zwlschenzeit nicht nur die neuen Steuer-Conkurrenz-Füße der zu einem Oberamt
ehbrigen Amts-Orte, nach welchen die herrschaftlichen Steuren, Amtsschäden und Amts-
ergleichungs, Kosten unter sie umzulegen find, sondern auch das Verhöltniß, nach welchem
jede einzelne neu hinzugekommene Gemeinde an dem Gesamt-Aktlo= und Passio-WVermögen
.der zuvor, bestandenen Amtspflege Theil zu nehmen hat, festzustellen.