Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 54. 1811. 301 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 2. November. 
  
Aufhebung einer in der Zoll-Ordnung enthaltenen Bestimmung. 
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg ꝛc. ꝛc. K. 
Wir finden Uns bewogen, die in der Zell: Ordnung g. 82. enthaltene Bestimmung, 
„% daß bei einfältigen Menschen die Unbekonntschaft mit den gesetzlichen Vorschrif- 
„ ln als Milderungs -Grund bei Bestimmung der Strafen angenommen werden 
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andurch aufjzuheben, und als nicht zulaͤßig zu erklaͤren. Stuttgart, den 243. Olt. 1811. 
Kdnigl. Verordnung, J. d. 26. Okt. rr:i. Die Anwendung der Bestimmungen der 
· Hauderers-Ordnung auf gemiethete Pferde betr. 
Da Se. Konigl. Maj. zu verordnen geruht haben, daß alle und jede gemiethete 
Pferde unruͤcksichtlich der Benennung ihrer Eigenthümer als Hauderer, oder sonsten, der 
Bestimmung der Hauderer-Ordnung vom :3. April d. J. unterliegen, und alfso die be- 
stimmten Post-Taxen dlesfalls bezahlt werden sollen; so wird solches biemit zur Nachach- 
tung bekannt gemacht. Decrit. Stuttgart, im Khulgl. Staats-Ministerlum, den 26. Okr- 
1811. Ad Mand. Sacr. Reg. Mai, 
Das Auslaufen der Köônigl. Umserthanen in auswärtige Wallfahrts-Orte betr- 
Se. Könisl. Majest. haben Sich bewotzen gesunden, das Auslausen der Königl. 
Unterthanen in ausländische Wallfahrts-Orte, wodurch nicht nur dos Hauewesen und die 
Künderzucht derselben vernachläßiget, und lhr Wohlstand zerrütter, sendern auch der reli-
	        
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