sers., der ble zur Fertlgung der ruͤckständigen Arbeit llegen zu blelben hat;, um so gewisser
vorzugehen, als man sich im entgegengesetzten Fall, und bel verspäteter Elnsendung der-
Rechnungen an den Oberbeamten selbst halten, und ihn dafür verantwortlich machen wird.
Da. sämtliche Oberesubringerel-Rechnungen ble zum 31. Mai und auf das spälteste-
bis zum 15. Jun. bel den betreffenden Pflegämtern eingekommen seyn müssen; so werden.
die Lete#en biemit angewiesen,; ein Verzeichalß der bis guf dlesen Zeltpunkt etwa noch,
nicht elngelaufenen Rechnungen bei der Sertion der Commun-Verwaltung elnzurelchen,
welche sodann gegen die sumigen Obereinbringer nachdrückliche Maasregeln vorkehren;,
auch die Oberbeamten selbst zur Verantwortung zlehen wird. Stuttg. den :. Mal 18112.,
Sectlon der Commun.-Verwaltung,
Die pflichtmäßigere Handhabung der Straßenpolizei betr.
In der Wegordnung F. 110. I#st verordpet: „daß die Straßen- söwohl innerhalb als
außerhalb der Ortschaften mit Bauholz, Steinen, Dünger, Wägen, Kärren. c. nicht be--
legt, auch dle Commun-Vorsteher solches bei eigener Verantwortlichkelt durchaus nicht:
Ln eben, und daß die Uebertreter mit. 1 klelnen Frevoelstrafe von 3 fl. 15 kr. belegt werden,
Tollen.““ ,
Da.uun.dleses-G«esetz·.uochilmmersebrsböisssgnichtbeobachtet-wird-,sosiehtmom
sich veranlaßt, dasselbe mit dem Anbang zu erneuern, daß man den sämtlichen Weg-
Inspectoren den Befehl erthellt hat, von jedem. Specialfall, wo fle bemerken, daß dagegen
tgehandelt worden ist, eine Anzeige zu machen, um sich sodann an die Ortsvorsteber halten-
1 können. Stuttg. in der Sectlon des Straßen-Bräken= u- Wasserbauwesens, dem à1. Main
1812.
Das Fahren und Reiten auf den Nebenwegen der Chausseen betr.
Da man die Bemerkung gemacht hat, daß der im s. 2o. der Weg-Ordnung ge-
gebene Befehl: „„Bel Vermeidung einer Strafe von 3 fl. 15 kr. ohne Noth. nicht auf
dem Mebenweg, d. h. dem nicht beschlagenen Theile der Chaussee zu fahren und zu rei-
ten“ sehr bäuslg nicht beobachtet wird, und daß besonders auch die Postllllons und Frobn-
bauren, wenn sie nach Hause zurükkehren, dieses Gesetz nicht beobachten; so sieht man sich.
blerdurch veranlaßt, dasselbe mit dem Anbang zu erneuern, dah den Wegknechten aufgege-
ben worden ist, jeden Uebertreter dieser Verordnung unnachsichtlich der nächsten Obrigkei#t#
mur Bestrafung anzuzeigen. Stkattgart, in der Section des Straßen= Brüken= und Waf#.
serbauwesens, den. 33. Mal 1812..
Empfehlung größerer Aufmerksamkeit bei Legal= Inspectionen und Sectionen.
Man hat schon oft die unangenehme Erfahrung gemacht, daß nicht alle Oberamts
Dbosich bel den ihnen aufgetragenen Legal-Jnspectionen und Sertionen diejenige Auf-
merksamkelt beobachten, welche schon nach der Natur der Sache bei dlesen Geschäften.
unerläßliche Pflicht lst, und ohne welche ihre Beschrelbungen von denselben und die darauf
Fründeten medicinisch,= chlrurgischen. Gutachten die erfarderliche Gründlichket und Be-“
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