Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

stimmthelt uscht haben können, die sowehl fär die hbhere medicinische Stelle, welche dle- 
selbe beurtheilen soll, als für den Richter nothwendig ist. Daher sleht man sich veranlaßt, 
sämtliche Oberamts-Physlel hlemit alles Ernstes zu erinnern, sich bel diesen wichtigen Ar- 
beiten des hochsten Flelßes und der größten Pünktlichkeit zu befsleißigen, und denfelben ins? 
besondere noch aufjugeben, daß sie bei allen Legal-Sectlonen, wenn auch dle Erhffnung 
einer Hbble des Kdrpers die nächste Ursache des Todes blulänglich dargestellt hat, sle glesch- 
wehl auch die übrigen Höplen desselben untersuchen, alle Umstnde auf das genaueste in 
das zu führende Pcotekoll aufnehmen, und am Ende in ihrem Gutachten sich mie der 
mbglichsten Bestimmthelt über den Erfund ausdrücken sollen. 
Wer sich hierinnen nachläßig finden läßt, bat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er 
nicht nur für dle gelieferte unbrauchbare Arbelt keine Belohnung erhält, sondern auch 
noch der Größe selner Berschuldung mit einer Geldstrafe belegt, oder für unfählg erklärt 
wird, ferner zu Legal-Inspectlonen und Sectionen gebraucht zu werden. Stuttg. In der Kön. 
Section des Medleinal-Wesens, den 35. Mal 1512. 
Die Aufhebung der Retorsions-Maasregeln in Joll und Handels-Sachen gegen Baden betr. 
Da Se. Königl. Maj. durch eln allerhbchstes Decret vom 111. dleses allergnédlgst 
resolvirt haben, daß die gegen das Greßberzogtbum Baden durch das General-Reserlpe 
vom 5·. Okt. 2303angeordneten Retorsions = Maasregeln aufgehoben werden sollen; so 
wird solches mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß in Gemäßbeit dieser allerbdchsten 
Reselurion die Königl. Zell= und Accise-Beamten ssch in Absicht auf den Handelsverkehr 
mit Baden, und die damit in Verbindung stehenden Abgaben nunmehr blos nach den 
bestehenden allgemelnen gesetzlichen Vorschriften zu richten haben. Sturgart, im Khn. 
Depart. der Finanzen, Sectien der Steuern, den 15. Mal 1812. 
Auf besondern allerbchsten Befehl. 
Decret Königl. Depart. der Finanzen, Section der Steuern, in Betreff der ent- 
standenen Irrungen über eingezogene Polizei-Taren für die Waisen-Kasse selbst., oder 
deren Einbringercien. 
Da einige Beamtungen von elngezogenen Pellzel-Taxen dle dem Waisenbaus gebäß- 
renden Antchelle unmitrelbar au die Waisenhaus-Kasse selbst, oder derselben Einbringerelen 
ebgegeben haben, und hiedurch Irrungen entstanden sind, deren Beselligung nachher eigen 
großen Zeltaufwond erfordert, so wird sämtlichen Cameralämtern hlerdurch aufgegeben, 
künftig dle eingegangenen Polizei-Taren jedesmal ganz zur Khaigl. General-Tax-Kasse 
einzullefern. Stuttgart, den 33. Mal 1812. 
Decret Kön. Deparr. der Finanzen, Section der Steuern, an sämtliche Grenzzoll= 
Beamte, die Abforderung und Einsendung der Chausseegelds-Scheine betr. 
Do bhells die Abferderung der Cbausseegelds -Schelne von den Rellenden, tbells 
die Einsendung derselben zur Comrole, nicht selten unterlassen wird; so werden sämtliche 
Einbringer und vorzüglich rie Grenzzoller hiemit ernstlich erinnert, sich auch in diesem 
Punkt nach der Vorschrift des Gesetzes aufs genaueste zu achten, und sich hlerumer bei
	        
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