Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Malerek-Guts-Pachtbrlefen  iff  zwar  das  Wesentliche  ausgezelchner,  zu  dessen  genauer
Erfüällung  die  betreffenden  Cameralverwalter  dle  Pächter  der  Kngl.  Domalnen  anhalten
en.

Damlt  aber  das  Koönligl.  Finanz-Departement  versichert  seyn  kann,  daß  dlesen  Vorschriften
  Genuͤge  geschlebet;  so  wird  blemit  anfs  neue  Folgendes  verordnet:

1)  Soll  jeder  Cameral-Beamte-  alle  Malerel  Güter  selnes  Amtsdistricis  jährlich
nach  der  Frübjahrs-Saat,  zur  Erndtezelt,  aus  Gelegenheir  der  Zehendverlelhungen,  und
im.  Herbst,  wenn  die  Winter=  Saat  bestellt  ist,  sorgfältig  olllliren.

à)  Bei  diesen  Visstationen  haben  die  Beamte  genau  und  pPflichtmößig  zu  untersuchen,

a)  ob  überhauxt  alle  Bedingungen,  welche  der  Pacht-Contrakt  verschrelbt,  von  den
Materel=  Beständern  befolgt  werden;  insbesonder  aber

b)  ob  die  Aeker  der  Ordnung  gemäß  gedaut  und  gebessert,  die  Wlesen  blulänglich  gedüngt,
  die  Abzugs-Gräben  gehbrig  ausgeschlagen,  Zäune  und  Häge  in  gutem  Standerhalten,
  die  Baumgucht  nicht  vernachläßlgt,  gesundes,  wohlgenährtes  Vleh  auf  dem
Gut  nach  verbältnißmäßiger  und  in  dem  Pacht-Centract  vorgeschriebener  Anzahl.
unterhalten,  von  Futter,  Stroh  und  Dünger  nichts  verussert  oder  zu  andern  Zwecken
  verwendet  werde,  auch  ob  an  den  Gebäuden  und  auf  den  Feldern  elgenmächtiger
  Weise  nichts  verändert,  oder  auf  irgend  eine  Art  zum  Scheden  der  Gutsherrschaft

  verdorben  worden  sey  ?  .

Z).AlleG,cbrechea,.Veksäu-nnlsseuadBeschädkgungen,mlchedIeCametalbeamto:
bekdlefeasVisttatlosenmtdeckeu,sollensielnelaProtokoll.aufnebmcn,dlebletsufoott
ihnen-nthclltePersügungmaquadebelsetzen«,unddkeJnsiaaatlonvondenPächtem
beurkunden  lassen,  sofort  diese  Visstatlons-Protokolle  mit  den.  gemachten  Anordnungen
jaͤbrlich  unfehlbar  auf  Martinl  durch  die  Landvogtei-Steuerräthe  mit  folgendem  Jahrs-Rapport
  an  die  Section  der  Krondomainen  einsenden:  Es  muß  nämli

4)  dleser  Jahrs-Berlcht  über  den  Zustand  der  Khalgl.  Malerel  =  Güter  die  Beantwortung
  folgender  Fragen  enthalten:

a)  den  NMamen  des  Malerel-Guts  mit  Bemerkung  der  Morgenzahl,  welche  es  an.
Gärten,  Wlesen,  Aekern  und  Waldfeld,  je  insbesondere,  hat.
b)  Wie  die  Lage  des  Guts,  Grund  und  Boden  des  Felds,  wenigstens  nach  allgemelnen

  Beziehungen,  beschaffen  sey?  ,

c)-pelcheEintheilung-desFeldes-ble-·Pächtek,awählthqbeu,.mxdwlcoiccthorgm
von  dem  D###en  Akerfeld  in  dem  letztverflossenen  Jahre.
a)  mit  nter-  s
OtnltSommeh  Halmfruͤchten
Fv)  mit  Futter.-Oehl=  und  andern  Gewächsen  angebaut  gewesen  seyen.
)  Zu  welchen  Anpstanzungen  dlejenige  Aeker,  welche  im  letztverffossenen.  Jahr
3  Wx  Halmfrüchte,  und
7)  Futter,  Oel  und  behakte  Gewächse  getragen  haben,  für  das  nächste  Jabr  be-#immt
  seyen,  und  ob  hlebel  dlejenige  Abwechse  lung  berücksichtiget  werde,  welche
nothwendig  ist,  wenn  der  Aker  alcht  mit  Unkram  übersogen  werden,  oder  sich.
erschdpfen  soll.