Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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e) Ob Beamter slch mit Gewißhelt habe uͤberzeugen koͤnnen, daß die Acker nach Ver- 
baͤltniß ihrer Lage und ihres Bodens zweckmaͤßlg und klar bestellt, die Wlesen wie 
die Aeker hinlaͤnglich geduͤngt, die angelegte Abzugs-Graͤben fleißig unterhalten, und 
4dberhaupt nirgends Spuren ven Nachläßigkelt und Trägheit des Pächters vorhanden 
seyen # 
) wleviel Stäcke groß und kleines Rindoleh, Pferde und Schaafe der Beamte bei 
der Früh= und Spätjahrs-Visiration auf der Maserel angetroffen habe, auch o# 
dleses BVleh von guter Art, gesund und wohlgenährt sen? » 
g)wlebochsichungefährverFrüchten-Futter-Stroh-undDüngeksVormbm 
swächters 
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ObeldckSpäqubkoiVisitatIonInsbesonbetebelaufenbabe,undobkelaVeri 
dacht vorliege, daß Pächter von Futter, Stroh und Düönger etwas verkaufe, 
oder zu andern Zwecken verwende ? 
h) welche Verbesserungen Pächter auf dem Gut vorgenommen habe, ohne durch selnen 
Contrakt hlezu verbunden zu seyn, oder was dißfalls zu wünschen übrig bleibe ? 
Für dle richtige Einsendung dieses Rapports und der Visltatlons -Protokolle jedes- 
mal längstens 14 Tage nach Martin! sind nicht nur die Landvogtel-Steuerräthe, son- 
dern auch die Cameralverwalter bel Strafe verantwortlich. Sturtgärt, im Kbuigl. De- 
partement der Finanzen, Section der Krondomalnen, den 3. Jun. 1812. * 
Auf besondern allerbchsten Befehl. 
Decret des Kön. Ober-Censur-Collegiums, betreffend den Handel der Landkrämer 
uud Haustrer mit Druckschriften; d. #./. Mai 16237. 
Man dart die Erfabrung gemacht, daß durch Landkrämer und Hauflrer noch fehr 
mannichfacher Unfug durch den Verkehr mit unstttlichen, abergläubischen oder in fonstiger 
Hinsicht verwerstichen, stiegenden Blättern, Liedern und andern Volkaschriften getrieben 
wird, Indem derglelchen anstößige Schriften, deren Druck im Khulgreich selbst nicht ge- 
dulder werden würde, bleher noch bfters durch solche Händler vom Ausland bereingedracht 
werden. Um sich daher zu versichern, daß auf diese Weise kelne Schriften unter das 
Volk gebroche werden, deren Junhalt nicht vorher gepräft, und als unschäblich anerkannt 
wowev ist, siadet man sich veranlaßt zu vererdnen, daß alle sewohl inn= als ausländische 
bandkrämer und Hauslrer, welche mit Druckschriften einen Handel treiben, gehalten seyn 
sollen, diejenigen Schriften, auf deren Tittelblatt olcht der Nome eines innländischen 
Buchdruckers oder wenigstens elner ionländischen Verlagebandlung stthr, vordersamst es- 
nem Kbnigl. Büchersiscal corzulegen, welcher sodann, in Anseheng derj nigen, welche er 
unanstdtig findet, dem Händler eln schriftliches Certisicat, doß er fle durchsehen habe, und 
der Debit derselben zuläßig sey, zuzustellen hat. 
Jeder Krämer oder Hausirer, welcher über den Handel mit derglelchen Druckschrif- 
ten, wegen deren er slch nicht durch eine solche Legitimation cine# Bücherfisrals auswei- 
sen kann, betreten wird, Ut im gerlngsten Full mit elner Geldstrafe von ro Thalern zu
	        
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