1535
Art. 11.
Aue Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland, als
jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schuß zu nehmen, und
garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.
Bey einmahl erklaäktem Bundeskriege darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen
mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder
Frieden schließen.
Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art,
verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die
Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.
Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerley
Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen,
sondern sie bey der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann
ob, die Vermittelung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser
Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig
würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken,
deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.
HI. Besondere Bestimmungen.
Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten, auf die Feststellung
des Bundes gerichteten Punkten, sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen,
hiermit über folgende Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln
enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche
Kraft haben sollen.
Art. 12.
Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Völkerzahl von
800,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern
oder anderen Bundesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl
ausmachen, zu Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerictes vereinigen.
2