Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

1535

Art.  11.

Aue  Mitglieder  des  Bundes  versprechen  sowohl  ganz  Deutschland,  als
jeden  einzelnen  Bundesstaat  gegen  jeden  Angriff  in  Schuß  zu  nehmen,  und
garantiren  sich  gegenseitig  ihre  sämmtlichen  unter  dem  Bunde  begriffenen  Besitzungen.


Bey  einmahl  erklaäktem  Bundeskriege  darf  kein  Mitglied  einseitige  Unterhandlungen
  mit  dem  Feinde  eingehen,  noch  einseitig  Waffenstillstand  oder
Frieden  schließen.

Die  Bundesglieder  behalten  zwar  das  Recht  der  Bündnisse  aller  Art,
verpflichten  sich  jedoch,  in  keine  Verbindungen  einzugehen,  welche  gegen  die
Sicherheit  des  Bundes  oder  einzelner  Bundesstaaten  gerichtet  wären.

Die  Bundesglieder  machen  sich  ebenfalls  verbindlich,  einander  unter  keinerley
  Vorwand  zu  bekriegen,  noch  ihre  Streitigkeiten  mit  Gewalt  zu  verfolgen,
  sondern  sie  bey  der  Bundesversammlung  anzubringen.  Dieser  liegt  alsdann
  ob,  die  Vermittelung  durch  einen  Ausschuß  zu  versuchen;  falls  dieser
Versuch  fehlschlagen  sollte,  und  demnach  eine  richterliche  Entscheidung  nothwendig
  würde,  solche  durch  eine  wohlgeordnete  Austrägal-Instanz  zu  bewirken,
deren  Ausspruch  die  streitenden  Theile  sich  sofort  zu  unterwerfen  haben.

HI.  Besondere  Bestimmungen.

Außer  den  in  den  vorhergehenden  Artikeln  bestimmten,  auf  die  Feststellung
  des  Bundes  gerichteten  Punkten,  sind  die  verbündeten  Mitglieder  übereingekommen,
  hiermit  über  folgende  Gegenstände  die  in  den  nachstehenden  Artikeln
  enthaltenen  Bestimmungen  zu  treffen,  welche  mit  jenen  Artikeln  gleiche
Kraft  haben  sollen.

Art.  12.

Diejenigen  Bundesglieder,  deren  Besitzungen  nicht  eine  Völkerzahl  von
800,000  Seelen  erreichen,  werden  sich  mit  den  ihnen  verwandten  Häusern
oder  anderen  Bundesgliedern,  mit  welchen  sie  wenigstens  eine  solche  Volkszahl
ausmachen,  zu  Bildung  eines  gemeinschaftlichen  obersten  Gerictes  vereinigen.

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