Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 2 1 8 12. 154 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 11. Juli. 
  
Königl. Rescript an das Finig Staats-Ministerium, die bürgerlichen Verhältnisse 
der Einwohner ln Absicht auf Gemeinde-Verfassung, und Gemeinheits-Rechte ber. 
dl. d. 6. Jul. 1812. 
Friverich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, souverainer 
Herzog in Schwaben und von Teck rc. r. ꝛc. 
klebe Getreue! Wir baben, nach Anhhbrung Unseres Staats-Raths, über die bür- 
herlichen Verbältnisse der Einwohner Unseret Kdngrelchs in Absicht auf Gemelnde-Ver- 
fassung und Gemeinhelts-Rechte beschlossen und verordnen bierdurch: 
I1.) Die Ml#glieder elner jeden bürgerlichen Gemelnde flnd entweder Börger eder 
Beister. Alle andere Benenungen in Hinsicht auf die Gemelnde= Genossenschaft hdren 
auf. 
Ik) Beide Classen bon Orts= und Gemelinde = Angebörlgen genleßen vollkommen 
gleiche Rechte in Abslcht lhrer pershulichen Verbälinisse, so daß also käpftig die eine, wle 
dle andere Classe #u bffentlichen Magistrats = und Commun-Aemtern, auch Orts-WVorste= 
bers Seellen gelangen kann, und das. Recht har, jedes züaftige und unzünfilge Gewerbe 
lu trelben, und älle Gauungen von Prioat-Elgenthum zu erwerben. 
III1.) Das Bürger= und Belsfl#= Recht beruht nicht auf dem Besitze eines Guts, 
sondern ist eln persbnliches Recht „ welches durch die Geburt oder die Aufnahme in dle 
bürgerliche Genossenschaft erworben wird. 
Klnder der Bärger und Belsitzer bedärfen keiner besondern Aufnahme, und haben 
für das Bürzer= und Belsig-Recht kein desonderes Aufnahms-Geld zu bezahlen.
	        
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